01-20-2014, 06:15 PM
Wenn ich vom Kartenbezug gesperrt werde frage ich bei BD nach, auf welcher rechtlichen Grundlage dieser Ausschluss erfolgte und drohe mit einer Kontrollklage gegen die ATGB. Zumal §6 der ATGB gegen das Preisbindungsverbot und Kartellrecht verstösst.
http://de.wikipedia.org/wiki/Preisbindung
Ausserdem verstösst dieser § der ATGB gegen das UWG GEsetz (GEsetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und das Kartellgesetz und das GWB Gesetz.
Zitat:Preisbindungen in Deutschland
Ein Verbot vertikaler Preisbindungen in Deutschland wurde bereits in den 1960ern diskutiert.[1] In Deutschland wurden Preisbindungen mit der Änderung des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zum 1. Januar 1974 grundsätzlich unzulässig; zuvor waren sie bei Markenartikeln die Regel. In späteren Fassungen des GWB entfielen die Paragraphen 4 bis 18.
Bestimmte Güter und Leistungen sind jedoch der Preisbindung unterworfen:
Beispiel: Zigaretten
Rezeptpflichtige Arzneimittel (nicht verschreibungspflichtige Medikamente haben seit 1. Januar 2004 keine Preisbindung mehr)
Verlagserzeugnisse wie Bücher, Noten, Landkarten, und „Buchsubstitute“ wie e-Books (gesetzliche Buchpreisbindung)
Zeitungen und Zeitschriften, sofern der Verleger mit dem Grosso-Handel entsprechende Preisbindungsverträge schließt (Presse-Grosso)
Tabakwaren wie Zigaretten, Zigarren, Zigarillos (im Tabaksteuergesetz festgelegt)
Beförderungsentgelte für die meisten Taxifahrten
Mieten im sozialen Wohnungsbau (eine Preisbindung im eigentlichen Sinne liegt nicht vor, da die Abweichung unter die Kostenmiete gegen keine Vorschrift verstößt.)
http://de.wikipedia.org/wiki/Preisbindung
Ausserdem verstösst dieser § der ATGB gegen das UWG GEsetz (GEsetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und das Kartellgesetz und das GWB Gesetz.
