12-12-2013, 04:57 PM
Zu Deinem Hinweis, wir werden alle schlauer, daher gibt es hier sowas wie ne Erkenntnisfortschreibung.
Ich bin kein Rechtsnwalt sondern Kaufmann und muss mich auch erst in das Thema einarbeiten, habe allerdings Unterstützung hier und in anderen Foren, sowie von Bekannten wie Staats- und sonstigen Anwälten, Betriebs- und Volkswirten. Auch Heiner12 und LDB postet hier hilfreiche Postings
Nun zu Deiner Frage:
Ich versuche es einfach mal so und berichte dann, was daraus geworden ist.
Soweit ich es verstanden habe hat DB sowie viele Vereine der DFL bei der Verfassung der ATGB nicht auf das Kartellrecht geachtet. Damit kann man sie aushebeln. Denn die max. 15% mehr als der Kaufpreis sind eine nach dem GWB verbotene Preisbindung für Privatverkäufer.
Das BGH gibt den Vereinen eine Handhabe geben Schleichbezug, erlaubt aber gleichzeitig den Privatverkauf und sagt in dem Rahmen, dass den Vereinen keine Unterlassungserklärung auf künftige Kartenverkäufe von Privatverkäufern zusteht.
Ich bin kein Rechtsnwalt sondern Kaufmann und muss mich auch erst in das Thema einarbeiten, habe allerdings Unterstützung hier und in anderen Foren, sowie von Bekannten wie Staats- und sonstigen Anwälten, Betriebs- und Volkswirten. Auch Heiner12 und LDB postet hier hilfreiche Postings
Nun zu Deiner Frage:
Ich versuche es einfach mal so und berichte dann, was daraus geworden ist.
Soweit ich es verstanden habe hat DB sowie viele Vereine der DFL bei der Verfassung der ATGB nicht auf das Kartellrecht geachtet. Damit kann man sie aushebeln. Denn die max. 15% mehr als der Kaufpreis sind eine nach dem GWB verbotene Preisbindung für Privatverkäufer.
Das BGH gibt den Vereinen eine Handhabe geben Schleichbezug, erlaubt aber gleichzeitig den Privatverkauf und sagt in dem Rahmen, dass den Vereinen keine Unterlassungserklärung auf künftige Kartenverkäufe von Privatverkäufern zusteht.
