12-10-2013, 10:05 AM
Hier der Originallink zum BGH,
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Lies Dich mal hier ein, da sten von LDB und mior so einige Beiträge drinn, die die nötigen Argumente liefern.
Z.B. reiner Privatverkauf vom BGH erlaubt.
§ 6 ATGB verstösst mit der 15% Klausel gegen das Preisbindungsverbot, daher ungültig.
BGH sagt: Es steht dem Verkäufer keine UE für künftige Verkäufe eines Käufers zu.
Die Abmahnungen von BH entsprechen nicht dem neuen Gesetz gegen unseriöse Geschäftpraktiken.
http://www.internet-law.de/2013/10/gese ... reten.html
B H könnte gegen den § 240 StGB verstossen etc.
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Lies Dich mal hier ein, da sten von LDB und mior so einige Beiträge drinn, die die nötigen Argumente liefern.
Z.B. reiner Privatverkauf vom BGH erlaubt.
§ 6 ATGB verstösst mit der 15% Klausel gegen das Preisbindungsverbot, daher ungültig.
BGH sagt: Es steht dem Verkäufer keine UE für künftige Verkäufe eines Käufers zu.
Die Abmahnungen von BH entsprechen nicht dem neuen Gesetz gegen unseriöse Geschäftpraktiken.
Zitat:Auch urheberrechtliche Abmahnungen müssen transparenter werden. § 97a Abs. 2 UrhG verlangt, dass die Abmahnung in klarer und verständlicher Weise folgende Angaben enthalten muss:
1. Name oder Firma des Verletzten, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2. die genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung,
3. die geltend gemachten Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
http://www.internet-law.de/2013/10/gese ... reten.html
B H könnte gegen den § 240 StGB verstossen etc.
