11-21-2013, 02:39 PM
Hallo zusammen,
ich hab heute die Emailversion der Abmahnung von B&H bekommen. Post folgt also. Über den Inhalt wisst ihr warscheinlich schon im groben bescheid.
Für das "Fett"-geschriebene schreibe ich die modUE. Ist es ausreichend wenn, (neben dem anderen Text) da steht: ...
den urheberrechtlich geschützten Sitzplan des SIGNAL IDUNA PARKS der Unterlassungsgläubigerin ganz oder teilweise, ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin im Internet ...
?
Desweiteren heist es in dem Schreiben:
Das "nur" finde ich persönlich am besten an dem Schreiben :?
Was mich stuzig macht ist das B&H sich in einem Absatz auf das BGH Urteil vom 11.09.2008 "bundesligakarten.de" beruft. Und nach allem was ich hier im Forum gelesen hab ist es doch das gleiche Urteil auf das man sich in seinem Antwortschreiben berufen soll. Oder?
ich hab heute die Emailversion der Abmahnung von B&H bekommen. Post folgt also. Über den Inhalt wisst ihr warscheinlich schon im groben bescheid.
Zitat:Folgende Rechtsverletzungen liegen vor:
Die ATGB wurden nicht abgebildet
Die Auktion wurde nicht als „Sofort-Kauf“ beendet/ mit der Option „Sofort-Kauf“ angeboten
Der Verkaufspreis/ Angebotspreis lag 15 % über dem Originalticketpreis
Unautorisierte Nutzung bzw. Abbildung des Sitzplans des SIGNAL IDUNA PARKS
Für das "Fett"-geschriebene schreibe ich die modUE. Ist es ausreichend wenn, (neben dem anderen Text) da steht: ...
den urheberrechtlich geschützten Sitzplan des SIGNAL IDUNA PARKS der Unterlassungsgläubigerin ganz oder teilweise, ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin im Internet ...
?
Desweiteren heist es in dem Schreiben:
Zitat:...
Sie sind unserer Mandantschaft gegenüber gemäß §§ 683, 677, 670 BGB zudem dazu verpflichtet, die ihr bislang entstandenen Kosten zu erstatten. Hierunter fallen die im Rahmen der Aufklärung und Sachbearbeitung des Vorgangs angefallenen Kosten, die unserer Mandantin entstanden sind, wie u.a. Ermittlungs- und Recherchekosten, Personal- und administrative Kosten sowie die Kosten der Rechtsverfolgung inkl. der Auslagen für Post und Telekommunikation.
...
Unter Zugrundelegung des vorstehend benannten Streitwerts wäre unsere Mandantin mit der vergleichsweisen Zahlung eines pauschalen Schadensersatzbetrags in Höhe von nur
210,00 EUR
einverstanden.
...
Das "nur" finde ich persönlich am besten an dem Schreiben :?
Was mich stuzig macht ist das B&H sich in einem Absatz auf das BGH Urteil vom 11.09.2008 "bundesligakarten.de" beruft. Und nach allem was ich hier im Forum gelesen hab ist es doch das gleiche Urteil auf das man sich in seinem Antwortschreiben berufen soll. Oder?

