11-15-2013, 12:33 PM
Dortmund ist in der glücklichen Lage mehr Karten verkaufen zu können als Plätze im Stadion sind. Selbst wenn sie die Kapazität um 50/60 % aufstocken könnten, wäre das Stadion, zumindest bei Spitzenspielen, noch zu klein.
Ich kann mir notfalls, leider oder zum Glück, auch Karten anderweitig von Privat besorgen, oder lassen.
Fussballtickets sind ein frei handelbares Wirtschaftsgut. Sehr zum Unmut der DFL und seinen Vereinen. Was der BGH ja auch in seinem Urteil festgestellt hat. BD kann lediglich den Schleichbezug (Karten unter Vorspiegelung des Privatkaufs zum wirschaftlichen Weiterverkauf erwerben) eindämmen und unterdrücken. Also den echten Schwarzhändlern das Handwerk legen. Dazu hat es die Handhabe des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) wie es der BGH in seinem, die Gesetze ergänzenden und modifzierendem, Urteíl begründet.
Die Aufgabe des BGH ist es nunmal Gesetze zu modifizieren, damit sie Alltagstauglich werden und die Rechtsprechung fortzuschreiben. Dementsprechend wird es wohl kein Gericht geben, dass einen Privatverkäufer, der mal 2 Tickets verkaufen muss, ausserhalb der Rechtsprechung des BGH verdonnern würde.
Eigentlich dürfte BD diese Mitglieder noch nicht einmal sperren, da der BGH festgestellt hat, dass es eine Unterlassungsverfügung für künftige Rechtsverstösse sprich Privatnotverkäufe, und damit eigentlich kein Rechtsverstoss, nicht gibt.
http://lexetius.com/2008,3425
Denentsprechend kann ich mioch auf diese Punkte im Besonderen berufen, auch wenn BH von BD das nicht so sieht.
Deer § 6 der ATGB
So sieht das aus, wenn man mal das wörtliche sehr wörtlich nimmt.
* BDSG = Bundesdatenschutzgesetz. Verbietet grundsätzlich die Weitergabe von privaten Daten.
Dementsprechend kann ich Auskunft darüber verlangen, welche Daten von mir gespeichert sind, an wen sie bisher weitergegeben wurden und kann die Löschung und Sperrung insofern verlangen, wie sie nicht zum normalen Geschäftsverkehr mit dem Veranstalter/Versandhändler etc. erforderlich sind.
http://netzwerk-gegen-internetkriminalitaet.de/?p=161
Ich kann mir notfalls, leider oder zum Glück, auch Karten anderweitig von Privat besorgen, oder lassen.
Fussballtickets sind ein frei handelbares Wirtschaftsgut. Sehr zum Unmut der DFL und seinen Vereinen. Was der BGH ja auch in seinem Urteil festgestellt hat. BD kann lediglich den Schleichbezug (Karten unter Vorspiegelung des Privatkaufs zum wirschaftlichen Weiterverkauf erwerben) eindämmen und unterdrücken. Also den echten Schwarzhändlern das Handwerk legen. Dazu hat es die Handhabe des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) wie es der BGH in seinem, die Gesetze ergänzenden und modifzierendem, Urteíl begründet.
Die Aufgabe des BGH ist es nunmal Gesetze zu modifizieren, damit sie Alltagstauglich werden und die Rechtsprechung fortzuschreiben. Dementsprechend wird es wohl kein Gericht geben, dass einen Privatverkäufer, der mal 2 Tickets verkaufen muss, ausserhalb der Rechtsprechung des BGH verdonnern würde.
Eigentlich dürfte BD diese Mitglieder noch nicht einmal sperren, da der BGH festgestellt hat, dass es eine Unterlassungsverfügung für künftige Rechtsverstösse sprich Privatnotverkäufe, und damit eigentlich kein Rechtsverstoss, nicht gibt.
Zitat:Bundesgerichtshof
BGB § 280 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 10
1. Verkauft ein Erwerber den gekauften Gegenstand vertragswidrig weiter, steht dem Verkäufer kein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung möglicher weiterer Verstöße nach zukünftigen, noch nicht erfolgten Vertragsabschlüssen zu.
2. a) Wer gegenüber einem Anbieter, der sein Produkt ausschließlich selbst vermarktet und seinen Abnehmern den gewerblichen Weiterverkauf verbietet, seine Wiederverkäufereigenschaft verschweigt, handelt nicht nur vertrags-, sondern unter dem Gesichtspunkt des Schleichbezugs auch wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG.
b) Wer in Anzeigen gegenüber der Allgemeinheit seine Bereitschaft bekundet, Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen anzukaufen, verleitet damit in der Regel nicht zum Vertragsbruch, auch wenn er weiß, dass potentiellen Verkäufern der Weiterverkauf der Karten nach den Geschäftsbedingungen des Veranstalters untersagt ist.
c) In einem derartigen Fall liegt grundsätzlich eine unlautere Ausnutzung fremden Vertragsbruchs auch dann nicht vor, wenn mit Hilfe des Weiterveräußerungsverbots legitime Interessen wie die Gewährleistung der Stadionsicherheit oder eines sozial verträglichen Preisgefüges verfolgt werden.
TZ50
Ein Schwarzhandel im eigentlichen Sinne, das heißt ein Warenverkauf unter Umgehung polizeilicher oder gesetzlicher Vorschriften zu überhöhten Preisen, liegt nicht vor. Es gibt insbesondere kein Gesetz, das den Verkauf von Fußballkarten besonderen Preisauflagen unterwirft (vgl. Weller, NJW 2005, 934).
http://lexetius.com/2008,3425
Denentsprechend kann ich mioch auf diese Punkte im Besonderen berufen, auch wenn BH von BD das nicht so sieht.
Deer § 6 der ATGB
Zitat:6. Veräußerung und Weitergabe von Tickets
(1) Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch des Veranstaltungsortes, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Trennung von Anhängern der aufeinander treffenden Mannschaften und zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen, insbesondere zur Aufrechterhaltung der vom Club auch unter Berücksichtigung von Fanbelangen und sozialen Aspekten entwickelten Preisstruktur, liegt es im Interesse des Veranstalters, zugunsten der Stadionsicherheit die Veräußerung und jede Weitergabe von Tickets einzuschränken. Die kommerzielle und gewerbliche Veräußerung und Weitergabe von Tickets bleibt allein dem Veranstalter und den von ihm autorisierten Stellen vorbehalten. Im Falle der persönlichen Verhinderung dürfen Tickets ausnahmsweise unter Beachtung des nachstehenden Abs. (2) weitergegeben werden.
(2) Dem Erwerber und/oder Inhaber eines Tickets ist es insbesondere untersagt:
das Ticket ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich und/oder kommerziell zu veräußern; ( ist klar, auch so vom BGH gesehen)
das Ticket im Falle der privaten Weitergabe mit der Absicht, es zu einem wesentlich höheren Preis als den, der auf dem Ticket angegeben ist, anzubieten oder zu veräußern. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn im Rahmen von Internetauktionen, z.B. eBay, die Option "Sofortkauf" (Festpreis) nicht ausgewählt wird oder das/die Ticket(s) auf anderen Internet-Ticketplattformen zu einem Preis über 15 % des Originalpreises angeboten werden;(das sieht der BGH nicht so. er verneint eine Preisbindung auch für Privatverkäufer, damit ist dieser Passus rechtsunwirksam und deshalbv der ganze § 6) der Aufschlag von über 15% zum Ausgleich tatsächlich entstandener Transaktionskosten und die Nutzung der Logo-, Kennzeichen-, Marken-, Urheberrechten sowie sonstigen Rechte des Veranstalters bei der Vorbereitung,und Durchführung und/oder Abwicklung der privaten Weitergabe ist unzulässig;(hier greift das Urheberrecht und das Markenschutzrecht, ist also ok)
das Ticket an Personen weiterzugeben, die aus Sicherheitsgründen und/oder bundesweiter Stadionverbote vom Besuch von Fußballspielen ausgeschlossen wurden;(wer kann das prüfen?)
das Ticket an Anhänger von Gastvereinen weiterzugeben, soweit diese nicht vom Gastverein bezogen wurden;
das Ticket ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn, im Wege von Verlosungen oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets weiterzugeben und/oder zu verwenden.(ist auch ok, b ezeiht sich aber nur auf gewerbliche Käufer/Verkäufer)
(3) Bei jeder Weiterveräußerung und/oder Weitergabe eines Tickets ist der jeweilige Ticketinhaber dazu verpflichtet, diese ATGB im Rahmen der Weiterveräußerung und/oder Weitergabe gegenüber dem jeweiligen Erwerber oder Empfänger des Tickets wirksam zu vereinbaren und einzubeziehen. (geht schon rein rechtlich wegen Unwirksamkeit eines Teils der ATGB nicht)Auf Verlangen des Veranstalters hat jeder Erwerber oder Empfänger des Tickets Auskunft darüber zu erteilen, ob, wann, welche und wie viele Tickets ggf. zu welchem Preis an welche Personen veräußert oder weitergegeben wurden. (Verstoss gegen das BDSG)
(4) Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die vorgenannten Verbote, Pflichten oder sonstiger Verstöße gegen diese ATGB ist der Veranstalter berechtigt, das Ticket und/oder die betroffenen Tickets - auch elektronisch - zu sperren und dem jeweiligen Erwerber oder Empfänger des Tickets entschädigungslos den Zutritt zum Veranstaltungsort zu verweigern bzw. ihn des Stadions zu verweisen. Ferner ist der Mehrerlös aus Weiterveräußerungen an den Veranstalter auszukehren.
(5) Des Weiteren ist der Veranstalter berechtigt, einen zukünftigen Verkauf von Karten gegenüber dem Zuwiderhandelnden zu verweigern, ein Stadionverbot auszusprechen, deren gespeicherte Daten an andere Veranstalter zu übermitteln (VErstross gegen das BDSG* )sowie für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Verbote gemäß Ziffer 6 Abs. (2) oder Pflichten des Abs. 3 die Zahlung einer angemessenen, in das billige Ermessen des Veranstalters gestellte und ggf. vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu fordern. (nur für Urheber- und Markenrechtsverletzungen möglich) Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe ist die Anzahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets. (Dass hätten die gerne) Zudem behält sich der Veranstalter vor, insbesondere im Falle gewerblicher und kommerzieller Weiterveräußerungen von Tickets, in angemessener Art und Weise über den Vorfall auch unter Namensnennung (nur bei gewerblichen Käufern/wiederverkäufern zulässig) zu berichten, um eine vertragswidrige Nutzung der Karten in der Zukunft zu verhindern. Die Geltendmachung weiterer rechtlicher Ansprüche und Schritte behält sich der Veranstalter ausdrücklich vor.(Wir aber auch :lol: )
So sieht das aus, wenn man mal das wörtliche sehr wörtlich nimmt.
* BDSG = Bundesdatenschutzgesetz. Verbietet grundsätzlich die Weitergabe von privaten Daten.
Dementsprechend kann ich Auskunft darüber verlangen, welche Daten von mir gespeichert sind, an wen sie bisher weitergegeben wurden und kann die Löschung und Sperrung insofern verlangen, wie sie nicht zum normalen Geschäftsverkehr mit dem Veranstalter/Versandhändler etc. erforderlich sind.
http://netzwerk-gegen-internetkriminalitaet.de/?p=161
