11-04-2013, 04:13 PM
@riod, ich schicke nur den Hinweis auf die ungültighkeit des §6 ATGB.
@gast007, für mich ist da eine modUE für das Logo unumgänglich.
Alle anderen Vorwürfe weise ich zurück und schildere in einem Brief, dass ich die Tickets von Freunden gekauft habe, die mich nicht auf die , eigentlich teilweise ungültigen, ATGB hingewiesen haben, sodass ich ncihjt daran gebunden bin. Ausserdem erkläre ich BuH, dass es in Deutschland keine Preisbindung gibt und ausserdem der BGH reine Privatverkäufe, wie bei mir, erlubt hat.
Ausserdem heisst es in dem Urteil wörtlich: "Das Angebot regelt die Nachfrage." ausserdem sagt der BGH folgendes
Das Wort "gewerbliche Erwerber" kann auch durch "privaten Erwerber" ergänzt werden.
In Textziffer 50 des Urteils heisst es:
Somit ist der Weiterverkauf nichzt an §6 der ATGB gebunden.
@gast007, für mich ist da eine modUE für das Logo unumgänglich.
Alle anderen Vorwürfe weise ich zurück und schildere in einem Brief, dass ich die Tickets von Freunden gekauft habe, die mich nicht auf die , eigentlich teilweise ungültigen, ATGB hingewiesen haben, sodass ich ncihjt daran gebunden bin. Ausserdem erkläre ich BuH, dass es in Deutschland keine Preisbindung gibt und ausserdem der BGH reine Privatverkäufe, wie bei mir, erlubt hat.
Ausserdem heisst es in dem Urteil wörtlich: "Das Angebot regelt die Nachfrage." ausserdem sagt der BGH folgendes
Zitat:43
Hinzu kommt, dass vielfach als Verkäufer in Betracht kommende Privatpersonen nicht wirksam aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers einem Weiterverkaufsverbot an gewerbliche Erwerber unterworfen sein werden. So fehlt es etwa an einer derartigen Bindung, wenn Karten privat verschenkt worden sind, der Erwerber am Besuch des Spiels plötzlich gehindert ist oder wenn bei einer Kartenbestellung - aus welchen Gründen auch immer - die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers nicht wirksam einbezogen wurden.
Das Wort "gewerbliche Erwerber" kann auch durch "privaten Erwerber" ergänzt werden.
In Textziffer 50 des Urteils heisst es:
Zitat: Es gibt insbesondere kein Gesetz, das den Verkauf von Fußballkarten besonderen Preisauflagen unterwirft (vgl. Weller, NJW 2005, 934)
Somit ist der Weiterverkauf nichzt an §6 der ATGB gebunden.
