10-08-2013, 01:48 PM
Der Verkauf der Tickets aus privaten Gründen, wie Krankheit, berufliche Verhinderung, ja selbst keine Lust hinzugehen, ist vom BGH in seinem Urteil gutiert und bleibt straffrei. Eine Preisbindung, wie in §6ATGB gefordert, gibt es in Deutschland nicht. Ausserdem hat BuH bisher keine Gerichtsverfahren angestrengt. Mir ist jedenfalls keins bekant.
die einzige Handhabe ist das mit den Logos, Schriftzug, Fotos und Stadionplan.
Hier kann eine UE verlangt werden. Da die UE die Abmahner schicken meist strafbewehrt ist verwende ich die hier angebotene modUE. Damit kann ich mich verpflichten das entsprechende geschützte Teil nicht mehr zu verwenden, verpflichte mich aber nicht zu einer Strafzahlung.
Ausserdem schildere ich BuH das ich den Ticketverkauf aus vom BGH erlaubten Gründen leider tätigen musste.
Da nach lasse ich mich nicht von wqeiteren Schreiben einschüchtern, sondern warte ab ob eine Anklage erfolgt.
die einzige Handhabe ist das mit den Logos, Schriftzug, Fotos und Stadionplan.
Hier kann eine UE verlangt werden. Da die UE die Abmahner schicken meist strafbewehrt ist verwende ich die hier angebotene modUE. Damit kann ich mich verpflichten das entsprechende geschützte Teil nicht mehr zu verwenden, verpflichte mich aber nicht zu einer Strafzahlung.
Ausserdem schildere ich BuH das ich den Ticketverkauf aus vom BGH erlaubten Gründen leider tätigen musste.
Da nach lasse ich mich nicht von wqeiteren Schreiben einschüchtern, sondern warte ab ob eine Anklage erfolgt.
