09-14-2013, 02:01 PM
Habe nochmal unter "Preisbindung" gegooglet.
Dabei habe ich folgendes gefunden:
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Def ... ndung.html
Die Fussballvereine, die die vertikale Preisbundung in ihren ATGB verlangen verstossen demnach gegen dieses Verbot. Aber nur bei Privatverkäufern, die aus besonderen Gründen ihre Tickets verkaufen müssen.
Allerdings ist ein gewerbsmässiger Handel mit Tickets nach sogenanntem "Schleichbezug" auch weiterhin verboten.
Wer z.B. Dauerkarten in höherer Stückzahl kauft um damit seinen eigenen Platz, mittels Verkauf bei ibäh oder anderen Ticketbörsen, zu finanzieren, verstösst gegen das Verbot des "Schleichbezuges", wie es der BGH festgestellt hat.
Becker und Haumann machen jetzt den Fehler, mahnen alle ab und machen keinen Unterschied zwischen Privatkäufer/-verkäufer und gewerblichen Verkäufern, wie z.B. in dem Beispiel von mir mit dem Dauerkartenkäufer.
Wie sagte der BGH in seinem Urteil so schön für Privatverkäufer:
Dementsprechend steht BH und Bodo kein Anspruch auf Unterlassung zu, wenn ein Privater sein Ticket bei ibäh oder wo anders, auch zu mehr als 15% über dem Ticketpreis, verkauft.
Dies ist meine, unmassgebliche, aus den vorliegenden Fällen gebildete, Meinung, die nach §5 GG geschützt ist.
*ist von mir
Dabei habe ich folgendes gefunden:
Zitat:Vertragliche Preisbindung kann horizontal oder vertikal erfolgen. Vertragliche horizontale Preisbindung ist die Absprache von Preisen zwischen zwei Angehörigen derselben Absatzstufe, vertikale Preisbindung ist die Preisabsprache zwischen Angehörigen unterschiedlicher Absatzstufen, z.B. Hersteller und Händler. Beide Formen sind in Deutschland grundsätzlich gemäß Kartellgesetz verboten. Eine Ausnahme davon bilden Zigaretten*, Zeitungen, verschreibungspflichtige Medikamente* und Zeitschriften, bei denen eine vertragliche vertikale Preisbindung erlaubt ist.
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Def ... ndung.html
Die Fussballvereine, die die vertikale Preisbundung in ihren ATGB verlangen verstossen demnach gegen dieses Verbot. Aber nur bei Privatverkäufern, die aus besonderen Gründen ihre Tickets verkaufen müssen.
Allerdings ist ein gewerbsmässiger Handel mit Tickets nach sogenanntem "Schleichbezug" auch weiterhin verboten.
Wer z.B. Dauerkarten in höherer Stückzahl kauft um damit seinen eigenen Platz, mittels Verkauf bei ibäh oder anderen Ticketbörsen, zu finanzieren, verstösst gegen das Verbot des "Schleichbezuges", wie es der BGH festgestellt hat.
Becker und Haumann machen jetzt den Fehler, mahnen alle ab und machen keinen Unterschied zwischen Privatkäufer/-verkäufer und gewerblichen Verkäufern, wie z.B. in dem Beispiel von mir mit dem Dauerkartenkäufer.
Wie sagte der BGH in seinem Urteil so schön für Privatverkäufer:
Zitat: Verkauft ein Erwerber den gekauften Gegenstand vertragswidrig (?)* weiter, steht dem Verkäufer kein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung möglicher weiterer Verstöße nach zukünftigen, noch nicht erfolgten Vertragsabschlüssen zu.
Dementsprechend steht BH und Bodo kein Anspruch auf Unterlassung zu, wenn ein Privater sein Ticket bei ibäh oder wo anders, auch zu mehr als 15% über dem Ticketpreis, verkauft.
Dies ist meine, unmassgebliche, aus den vorliegenden Fällen gebildete, Meinung, die nach §5 GG geschützt ist.
*ist von mir
