09-11-2013, 07:20 PM
Hallo, ich habe jetzt schon viel gelesen. Bei mir gestaltet sich der Fall jedoch etwas anders.
-Bin Vereinsmitglied bei Bo Do
- Habe über meine Mitgliedsnummer Karten bestellt (2Tickets a 30€ zuzüglich 6 € Porto)
- Da ich jedoch nciht zur Veranstaltung gehen kann, habe ich sie unter meinem persönlichen ÄBäh Account (1€ Auktion) reingesetzt
- Beim ersten Mal mit Vereinslogo (Sind von Äbährausgenommen worden)
- Dann direkt erneut ohne Vereinslogo reingesetzt und für 121€ verkauft (12,80 Gebührenfür ÄBäh)
- Bin kein komerzieller Verkäufer. Bisher vorhernur einmal der Fall gewesen, dass ich 2 Tickets bei besagter Plattform eingestellt habe.
- Heute flattert ne Abmahnung ins Haus von besagter Partnerschaftsgesellschaft der Rechtsanwälte B&H.
1. Text wie in den vorherigen Threads beschrieben. Gegenstand der Abmahnung: ATGB verletzt (ÄBäh Anzeige ist aufgeführt) Folgende Rechtsverletzungen liegen vor: 1. ATGB nicht abgebildet;2.Auktion nicht als Sofortkauf;3.Verkaufspreis über 15% des Originalpreises;4. Unautorisierte Nutzung des Vereinslogos.
2. Dann kommt aber noch ein Zusatz (vermutlich weil ich die Tickets erneut reingesetzt habe): "Darüber hinaus hat unsere Mandantin im Rahmen der Bearbeitung dieser Angelegenheit von folgenden Auktionen Kenntnis erlangt, die allerdings nicht zum Gegenstand dieser Abmahnung gemacht werden: (Hier führen die RAe B&H die Äbäh Anzeige auf, in welcher ich die Tickets letztendlich verkauft habe / hier ohne Vereinslogo). hier werden mir bis auf die unautorisierte Nutzung des Vereinslogos die gleichen Rechtsverletzungen vorgeworfen.
B&H erklären sich zur Abgeltung der unter Punkt 1 (also die erste Äbäh Anzeige) genannten Rechtsverletzungen mit einer vergleichsweisen Zahlung von ("nur" :-) ) 210,00€ einverstanden. Außerdem bekannte UE, die zu unterschreiben sei.
Eine abgeänderte Form der UE, bezogen auf die Urheberrechtsverletzungen habe ich bereits erstellt und werde sie an B&H verschicken.
Was ist nun mit den anderen Vorwürfen? Was sagt das BGH Urteil wirklich? Der genannte Link zur Verbraucherzentrale Schleswig Holstein bezieht sich lediglich auf Käufer, die die Tickets von Privatverkäufern erworben haben? Oder nicht?!? In meinem Fall bin ich ja deutlich als Käufer (Mitgliedsnummer) und als Verkäufer (ÄbähAccount) zu identifizieren. Was gilt in meinem Fall?
Schon mal 1000 Dank für Antworten
Seb
-Bin Vereinsmitglied bei Bo Do
- Habe über meine Mitgliedsnummer Karten bestellt (2Tickets a 30€ zuzüglich 6 € Porto)
- Da ich jedoch nciht zur Veranstaltung gehen kann, habe ich sie unter meinem persönlichen ÄBäh Account (1€ Auktion) reingesetzt
- Beim ersten Mal mit Vereinslogo (Sind von Äbährausgenommen worden)
- Dann direkt erneut ohne Vereinslogo reingesetzt und für 121€ verkauft (12,80 Gebührenfür ÄBäh)
- Bin kein komerzieller Verkäufer. Bisher vorhernur einmal der Fall gewesen, dass ich 2 Tickets bei besagter Plattform eingestellt habe.
- Heute flattert ne Abmahnung ins Haus von besagter Partnerschaftsgesellschaft der Rechtsanwälte B&H.
1. Text wie in den vorherigen Threads beschrieben. Gegenstand der Abmahnung: ATGB verletzt (ÄBäh Anzeige ist aufgeführt) Folgende Rechtsverletzungen liegen vor: 1. ATGB nicht abgebildet;2.Auktion nicht als Sofortkauf;3.Verkaufspreis über 15% des Originalpreises;4. Unautorisierte Nutzung des Vereinslogos.
2. Dann kommt aber noch ein Zusatz (vermutlich weil ich die Tickets erneut reingesetzt habe): "Darüber hinaus hat unsere Mandantin im Rahmen der Bearbeitung dieser Angelegenheit von folgenden Auktionen Kenntnis erlangt, die allerdings nicht zum Gegenstand dieser Abmahnung gemacht werden: (Hier führen die RAe B&H die Äbäh Anzeige auf, in welcher ich die Tickets letztendlich verkauft habe / hier ohne Vereinslogo). hier werden mir bis auf die unautorisierte Nutzung des Vereinslogos die gleichen Rechtsverletzungen vorgeworfen.
B&H erklären sich zur Abgeltung der unter Punkt 1 (also die erste Äbäh Anzeige) genannten Rechtsverletzungen mit einer vergleichsweisen Zahlung von ("nur" :-) ) 210,00€ einverstanden. Außerdem bekannte UE, die zu unterschreiben sei.
Eine abgeänderte Form der UE, bezogen auf die Urheberrechtsverletzungen habe ich bereits erstellt und werde sie an B&H verschicken.
Was ist nun mit den anderen Vorwürfen? Was sagt das BGH Urteil wirklich? Der genannte Link zur Verbraucherzentrale Schleswig Holstein bezieht sich lediglich auf Käufer, die die Tickets von Privatverkäufern erworben haben? Oder nicht?!? In meinem Fall bin ich ja deutlich als Käufer (Mitgliedsnummer) und als Verkäufer (ÄbähAccount) zu identifizieren. Was gilt in meinem Fall?
Schon mal 1000 Dank für Antworten
Seb

