08-30-2013, 06:46 AM
Er hat die Tickets über Werder bekommen. Da die idR nicht auf die ATGB von Dortmund hinweisen ist er nicht an die ATGB gebunden.
Der Trick mit dem Briefumschlag ist nicht zulässig. Tickets dürfen nicht als Beilage zu einer anderen Ware benutzt werden. Wäre ein Abmahngrund, ist aber hier nicht herangezogen.
Das Einzige was übrigbleibt ist der Missbrauch des markenrechtklich geschützten Logos. Eigentlich hätte ibäh die Auktion abbrechen müssen, wenn ein Logo verwendet wurde.
Für das Loge schicke ich eine modUE und schreibe BH, dass ich die Tickets von Werder bezogen habe, und sie aus privaten Gründen weiterveräussern musste.
Der Trick mit dem Briefumschlag ist nicht zulässig. Tickets dürfen nicht als Beilage zu einer anderen Ware benutzt werden. Wäre ein Abmahngrund, ist aber hier nicht herangezogen.
Das Einzige was übrigbleibt ist der Missbrauch des markenrechtklich geschützten Logos. Eigentlich hätte ibäh die Auktion abbrechen müssen, wenn ein Logo verwendet wurde.
Für das Loge schicke ich eine modUE und schreibe BH, dass ich die Tickets von Werder bezogen habe, und sie aus privaten Gründen weiterveräussern musste.
Zitat:"Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin eine Privatperson, die sehr selten und unregelmäßig als Privatkäufer bzw. -verkäufer bei eBay tätig ist. Dies kann man erkennen da mein eBay Account lediglich 3 Kundenbewertungen hat. Der Verkauf erfolgte da ich aus beruflichen Gründen an dieser Veranstaltung nicht teilnehmen konnte. Außerdem ist die Auktion normal an den Höchstbietenden (und nicht per SOFORT-Kauf) für einen Preis, der niedriger als die angegeben +15% war, zum Abschluss gekommen. Diese "Grenze" ist jedoch auch aufgrund von § 1 GWB (Preisbindungsverbot) nicht zulässig. Nichtsdestotrotz ist ihre Abmahnung durch das folgende Urteil rechtswidrig:
„Das nach den Geschäftsbedingungen der Veranstalter zumeist vereinbarte Weiterveräußerungsverbot gilt nach Auffassung des BGH nicht für private Käufer. Veräußere hier der Käufer sein Ticket, etwa weil er an der Veranstaltung nicht teilnehmen könne oder wolle so verhält er sich nicht vertragswidrig.“
(Urteil vom 1.09.2008, Az. I ZR 74/06)
