08-28-2013, 07:07 PM
Die Dortmunder fussballtreter-Vereinsvertreter wollne den Verkauf über ibäh total unterbinden. Wie übrigens auch andere Vereine.
Doch wir haben eine freie Marktwirtschaft und etliche Verbote gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die z.B. den §6 der ATGB ausser Kraft setzen. Wie der § 1 GWB. (Preisbindungsverbot) Tickets, egal für welchen Event unterliegen diesem Verbot. So kann jeder Kartenkäufer, der nicht über Schleichbezug seine Karten erworben hat, seine Karte frei in den vom BGH zugelassenen Sonderfällen, wie Krankheit, berufliche und sonstige Verhinderung, aber auch Unlust,verkaufen. Er darf allerdings keine geschützten Inhalte wie Logo, Schriftzug und Sitzplan, verwenden.
Dies ist u.a. Auch die Meinung einiger Freunde meines Sohnes.
Der BGH schreibt ja auch in seinem Urteil
Das heisst eigentlich, dass Abmahnungen von Vertragsverstössen bei jetzigen Verkäufen für die Zukunft nicht zulässig sind. Alleine dadurch wird schon die Weitergabe der gemäss §1GWB nicht zulässigen ATGB Klausel hinfällig.
Im Übrigen. Wenn der BGH, hier im Falle HSV, so entschieden hat, wird, nach allgemeiner Erfahrung, sich kein anderes Gericht dagegenstellen. Es ist, in einem Präzedensfall, eine Fortschreibung der Gesetze. KLagen häte hier jeder Fussballverein, die entscheidung wäre so oder so so gefallen.
Ein Ticketverkäufer kann das wirtschaftliche Risiko nicht auf andere abwälzen .
Der zitierte § gilt nicht nur für nur für Käufer, sondern auch für Verkäufer, wie der BGH in einem anderen Urteil feststellte, (Betraf Schnäppchenkläger bei ibäh) denn Schuldner ist immer Derjenige, der eine Leistung schuldet.
Beispiel:
Dortmund bietet Karten zu Preis x an. Ich will die Karte, schulde also jetzt das Geld. In dem Augenblick wo ich das Geld bezahlt habe wird Dortmund zum Schuldner, die schulden mir jetzt das Ticket und die damit verbundene Leistung.
Doch wir haben eine freie Marktwirtschaft und etliche Verbote gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die z.B. den §6 der ATGB ausser Kraft setzen. Wie der § 1 GWB. (Preisbindungsverbot) Tickets, egal für welchen Event unterliegen diesem Verbot. So kann jeder Kartenkäufer, der nicht über Schleichbezug seine Karten erworben hat, seine Karte frei in den vom BGH zugelassenen Sonderfällen, wie Krankheit, berufliche und sonstige Verhinderung, aber auch Unlust,verkaufen. Er darf allerdings keine geschützten Inhalte wie Logo, Schriftzug und Sitzplan, verwenden.
Dies ist u.a. Auch die Meinung einiger Freunde meines Sohnes.
Der BGH schreibt ja auch in seinem Urteil
Zitat:1. Verkauft ein Erwerber den gekauften Gegenstand vertragswidrig weiter, steht dem Verkäufer kein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung möglicher weiterer Verstöße nach zukünftigen, noch nicht erfolgten Vertragsabschlüssen zu.
Das heisst eigentlich, dass Abmahnungen von Vertragsverstössen bei jetzigen Verkäufen für die Zukunft nicht zulässig sind. Alleine dadurch wird schon die Weitergabe der gemäss §1GWB nicht zulässigen ATGB Klausel hinfällig.
Im Übrigen. Wenn der BGH, hier im Falle HSV, so entschieden hat, wird, nach allgemeiner Erfahrung, sich kein anderes Gericht dagegenstellen. Es ist, in einem Präzedensfall, eine Fortschreibung der Gesetze. KLagen häte hier jeder Fussballverein, die entscheidung wäre so oder so so gefallen.
Ein Ticketverkäufer kann das wirtschaftliche Risiko nicht auf andere abwälzen .
Zitat:§ 242 BGB
Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der zitierte § gilt nicht nur für nur für Käufer, sondern auch für Verkäufer, wie der BGH in einem anderen Urteil feststellte, (Betraf Schnäppchenkläger bei ibäh) denn Schuldner ist immer Derjenige, der eine Leistung schuldet.
Beispiel:
Dortmund bietet Karten zu Preis x an. Ich will die Karte, schulde also jetzt das Geld. In dem Augenblick wo ich das Geld bezahlt habe wird Dortmund zum Schuldner, die schulden mir jetzt das Ticket und die damit verbundene Leistung.
