08-20-2013, 07:08 PM
Ich weiss garnicht wieso die immer noch auf den 15% und die Einbeziehung der ATGB bestehen.
ERstens hat der BGH in seinem Urteil folgendes festgestellt
Zum Anderen kann ich als Privatperson keine ATGB, wie auch immer, vereinbaren. Das kann m.W. nur ein gewerblicher Verkäufer und auch nur mit dem Ersterwerber.
Darüberhinaus gibt es in Deutschland ein Preisbindungsverbot, das auch für den Ticketverkauf von Privat an Privat gilt.
Selbst der BGH stellte fest, dass das Abgebot den Preis regelt.
BH hat kein Interesse diese Sichtweise durch Gerichtsurteile bestätigt zu bekommen und wollen nur Kohle machen.
Das die urheberrechtlich und markenrechtlich geschützten Logos, Bilder und Sitzpläne nicht bei unauthorisierten Verkäufen verwendet werden dürfen ist logisch und kann verfolgt werden. Dafür ist z.B. die modUE nach RA Wachs da um Kosten abzuwehren, trotzdem verpflichtet man sich ein Leben lang die geschützten TEile nie wieder zu verwenden. Ein weiterer Verstoss kann teuer werden.
Dies stellt jetzt kein Freibrief für echte Schwarzhändler dar, denn denen hat der BGH ins Gebetbuch geschreiben, dass sie gegen § 4 . nr. 10 UWG bei Schleichbezug verstossen. (Bewusster Kauf über den eigentlichen Bedarf hinaus, um bei Weiterverkauf Gewinn zu erzielen.)
ERstens hat der BGH in seinem Urteil folgendes festgestellt
Zitat:1. Verkauft ein Erwerber den gekauften Gegenstand vertragswidrig weiter, steht dem Verkäufer kein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung möglicher weiterer Verstöße nach zukünftigen, noch nicht erfolgten Vertragsabschlüssen zu.
Zum Anderen kann ich als Privatperson keine ATGB, wie auch immer, vereinbaren. Das kann m.W. nur ein gewerblicher Verkäufer und auch nur mit dem Ersterwerber.
Darüberhinaus gibt es in Deutschland ein Preisbindungsverbot, das auch für den Ticketverkauf von Privat an Privat gilt.
Selbst der BGH stellte fest, dass das Abgebot den Preis regelt.
BH hat kein Interesse diese Sichtweise durch Gerichtsurteile bestätigt zu bekommen und wollen nur Kohle machen.
Das die urheberrechtlich und markenrechtlich geschützten Logos, Bilder und Sitzpläne nicht bei unauthorisierten Verkäufen verwendet werden dürfen ist logisch und kann verfolgt werden. Dafür ist z.B. die modUE nach RA Wachs da um Kosten abzuwehren, trotzdem verpflichtet man sich ein Leben lang die geschützten TEile nie wieder zu verwenden. Ein weiterer Verstoss kann teuer werden.
Dies stellt jetzt kein Freibrief für echte Schwarzhändler dar, denn denen hat der BGH ins Gebetbuch geschreiben, dass sie gegen § 4 . nr. 10 UWG bei Schleichbezug verstossen. (Bewusster Kauf über den eigentlichen Bedarf hinaus, um bei Weiterverkauf Gewinn zu erzielen.)
