08-13-2013, 12:43 PM
Ich würde BH ein lachendes Smiley per mail schicken und sie auffordern ein eigens Urteil zu erwirken.
ausserdem würde ich BH auf das Kartellrecht bezüglich Preisbindung hinweisen und sie fragen, was sie davon halten.
Nach der Meinung meines Sohnes (hat sein BWL-Studium im 5. Semester aus psyschichen Gründen abgebrochen) und seiner Freunde (RAs, Betreibswirte u.v.a.) verstösst der § 6 der ATGB nicht nur gegen das BGH-Urteil, sondern auch gegen etliche anderen § der deutschen Rechtsprechung verstösst.
Z.B. kann der Fussballverein keinen Dritten zur Einhaltung der ATGB zwingen, wenn er sein Ticket geschenkt bekommen hat. Auch kann ich, unter bestimmten Voraussetzungen, eine ibäh-Auktion abbrechen, besonders dann, wenn ich das Ticket selber benutzen möchte. Usw. usf.
BH geht mit dem Rasensprenger gegen Anbieter bei ibäh vor. Das ist auch nicht zulässig. BH muss in jedem Fall nachweisen, dass gegen §6 der ATGB, der nicht gültig ist, verstossen wurde. Was, weil nicht gültig, nicht möglich ist.
Nach den § des GWB ist eine Preisbindung für Drittanbieter verboten. Dementsprechend dürfen Drittanbieter ihre Tickets gemäss den Regeln des Marktes "Nachfrage regelt den Preis" in besondren Fällen weiterverkaufen.
ausserdem würde ich BH auf das Kartellrecht bezüglich Preisbindung hinweisen und sie fragen, was sie davon halten.
Nach der Meinung meines Sohnes (hat sein BWL-Studium im 5. Semester aus psyschichen Gründen abgebrochen) und seiner Freunde (RAs, Betreibswirte u.v.a.) verstösst der § 6 der ATGB nicht nur gegen das BGH-Urteil, sondern auch gegen etliche anderen § der deutschen Rechtsprechung verstösst.
Z.B. kann der Fussballverein keinen Dritten zur Einhaltung der ATGB zwingen, wenn er sein Ticket geschenkt bekommen hat. Auch kann ich, unter bestimmten Voraussetzungen, eine ibäh-Auktion abbrechen, besonders dann, wenn ich das Ticket selber benutzen möchte. Usw. usf.
BH geht mit dem Rasensprenger gegen Anbieter bei ibäh vor. Das ist auch nicht zulässig. BH muss in jedem Fall nachweisen, dass gegen §6 der ATGB, der nicht gültig ist, verstossen wurde. Was, weil nicht gültig, nicht möglich ist.
Nach den § des GWB ist eine Preisbindung für Drittanbieter verboten. Dementsprechend dürfen Drittanbieter ihre Tickets gemäss den Regeln des Marktes "Nachfrage regelt den Preis" in besondren Fällen weiterverkaufen.
