08-12-2013, 08:18 AM
Habe dazu noch nen Kommentar gefunden:
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Def ... ndung.html
Wenn ich das richtig interpretiere versucht Borussia Dortmund in seinem § 6 der ATGB mit der 15% Klausel bei erlaubter Weitergabe eine Preisbindung einzuführen und mittels Abmahnungen durchzusetzen. Da aber, ausser bei einigen wenigen Produkten, in Deutschland ein Preisbindungsverbot nach § 1 GWB besteht verletzt der § 6 ATGB dieses und wird damit unwirksam.
Strafbewehrt bleibt allerdings der Schleichbezug grösserer Ticketkontingente zum Zwecke der gewerblichen Gewinnerzielung gemäss BGH-Urteil.
M.E. liegt ein Schleichbezug immer dann vor, wenn ich mehr Karten kaufe als ich, den Umständen entsprechend, für den persönlichen Bedarf benötige und die überzähligen Karten zu einem höheren Preis, als den von mir bezahlten, weiterverkaufe.
Soweit ich das recherschieren konnte haben alle Vereiobne der DFL die Preisbindung in ihren ATGB bzw AGB. Ob das alles so rechtens ist?
Zitat:Vertragliche Preisbindung kann horizontal oder vertikal erfolgen. Vertragliche horizontale Preisbindung ist die Absprache von Preisen zwischen zwei Angehörigen derselben Absatzstufe, vertikale Preisbindung ist die Preisabsprache zwischen Angehörigen unterschiedlicher Absatzstufen, z.B. Hersteller und Händler. Beide Formen sind in Deutschland grundsätzlich gemäß Kartellgesetz verboten. Eine Ausnahme davon bilden Zeitungen und Zeitschriften, bei denen eine vertragliche vertikale Preisbindung erlaubt ist.
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Def ... ndung.html
Wenn ich das richtig interpretiere versucht Borussia Dortmund in seinem § 6 der ATGB mit der 15% Klausel bei erlaubter Weitergabe eine Preisbindung einzuführen und mittels Abmahnungen durchzusetzen. Da aber, ausser bei einigen wenigen Produkten, in Deutschland ein Preisbindungsverbot nach § 1 GWB besteht verletzt der § 6 ATGB dieses und wird damit unwirksam.
Strafbewehrt bleibt allerdings der Schleichbezug grösserer Ticketkontingente zum Zwecke der gewerblichen Gewinnerzielung gemäss BGH-Urteil.
M.E. liegt ein Schleichbezug immer dann vor, wenn ich mehr Karten kaufe als ich, den Umständen entsprechend, für den persönlichen Bedarf benötige und die überzähligen Karten zu einem höheren Preis, als den von mir bezahlten, weiterverkaufe.
Soweit ich das recherschieren konnte haben alle Vereiobne der DFL die Preisbindung in ihren ATGB bzw AGB. Ob das alles so rechtens ist?
