08-11-2013, 08:33 AM
Habe das hier gefunden:
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Def ... -hand.html
Wdenn ich das richtig interpretiere können die sich aus ihrer 15% Regelung ein Zäpfchen machen. Und wenn das ne Absprache unter den Vereinen ist, verstösst dass m.E. gegen geltendes Kartellrecht.
Zitat:vertikale Preisbindung; ein Hersteller verpflichtet seine Abnehmer, die von ihm gelieferte Ware nur zu dem von ihm festgelegten Preis weiter zu veräußern. Vertikale Fest- oder Mindestpreisbindungen zulasten des Käufers fallen unter das Verbot des § 1 GWB und des Art. 101 I AEUV. Da es sich um Kernbeschränkungen handelt, ist keine Freistellung gemäß der Vertikal-GVO möglich. Es verbleibt die Möglichkeit zur Einzelfallbeurteilung nach § 2 GWB und Art. 101 III AEUV. Ausnahmen vom Kartellverbot sind im dt. Kartellrecht nach § 30 GWB für vertikale Preisbindungen bei Zeitungen und Zeitschriften sowie nach § 28 II GWB für vertikale Preisbindungen betreffend die Sortierung, Kennzeichnung oder Verpackung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorgesehen.
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Def ... -hand.html
Wdenn ich das richtig interpretiere können die sich aus ihrer 15% Regelung ein Zäpfchen machen. Und wenn das ne Absprache unter den Vereinen ist, verstösst dass m.E. gegen geltendes Kartellrecht.
