08-01-2013, 08:13 PM
Nun habe ich auch mal wieder Post von B&H bekommen. Nochmals zu meinem Fall:
Nachdem B&H meine mod. UE (Stadionplan) angenommen hat, hat B&H im selben Schreiben die Forderungen von 420€ auf 210€ reduziert. Ich war dennoch nicht bereit zu zahlen und habe nochmals ein schreiben aufgesetzt, indem ich u.a. folgendes erklärte:
" Ferner beziehe ich mich nochmals auf das Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 01.09.2008 (Az. I ZR 74/06). Dies besagt, dass Veranstalter den Handel mit Eintrittskarten grundsätzlich nicht verbieten können. Ein nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Veranstalter vereinbartes Weiterveräußerungsverbot gelte nicht für private Käufer. Veräußere der Käufer sein Ticket, etwa weil er an der Veranstaltung nicht teilnehmen könne oder wolle, verhält er sich nicht vertragswidrig."
Nun hat mit B&H folgendes mitgeteilt: "Sie geben das Urteil des BGH nicht richtig wieder. In dem Urteil ging es um Bundesligakarten.de. In diesem Urteil hat der BGH gerade klargestellt, dass es den Vereinen auch erlaubt ist, die Karten unter Einschränkung zum Weiterverkauf freizugeben. Der BGH hat lediglich gesagt, dass die Einschränkung oder die Untersagung eines kompletten Weiterverkaufs unzulässig ist. Deshalb haben sämtliche Bundesligisten den Weiterverkauf grundsätzlich gestattet, ihn allerdings unter die Maßgabe gestellt, dass die Karten nicht zu einem höheren Preis als 15% über dem Originalpreis verkauft werden dürfen. Um Ihnen letztmalig die Gelegenheit zu einer einvernehmlichen Lösung zu geben, schlagen wir vor, sich telefonisch mit dem Unterzeichner in Verbindung zu setzen. Ansonsten sehen wir die Sache als außergerichtlich ausgeschrieben an und werden unserer Mandantschaft anraten, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen."
Meine Frage ist nun: Habe ich das Urteil tatsächlich falsch wiedergegeben oder interpretiert? Ich habe die Karten über den Verein erhalten (Gästetickets). Sollte ich in einem Schreiben auf §280 Abs. 1 im BGB hinweisen? Macht das Sinn? Oder tatsächlich einfach doch zahlen? In wie weit stimmt das, was B&H da schreibt? Schonmal vielen Dank für Antworten.
Beste Grüße
north.face
Nachdem B&H meine mod. UE (Stadionplan) angenommen hat, hat B&H im selben Schreiben die Forderungen von 420€ auf 210€ reduziert. Ich war dennoch nicht bereit zu zahlen und habe nochmals ein schreiben aufgesetzt, indem ich u.a. folgendes erklärte:
" Ferner beziehe ich mich nochmals auf das Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 01.09.2008 (Az. I ZR 74/06). Dies besagt, dass Veranstalter den Handel mit Eintrittskarten grundsätzlich nicht verbieten können. Ein nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Veranstalter vereinbartes Weiterveräußerungsverbot gelte nicht für private Käufer. Veräußere der Käufer sein Ticket, etwa weil er an der Veranstaltung nicht teilnehmen könne oder wolle, verhält er sich nicht vertragswidrig."
Nun hat mit B&H folgendes mitgeteilt: "Sie geben das Urteil des BGH nicht richtig wieder. In dem Urteil ging es um Bundesligakarten.de. In diesem Urteil hat der BGH gerade klargestellt, dass es den Vereinen auch erlaubt ist, die Karten unter Einschränkung zum Weiterverkauf freizugeben. Der BGH hat lediglich gesagt, dass die Einschränkung oder die Untersagung eines kompletten Weiterverkaufs unzulässig ist. Deshalb haben sämtliche Bundesligisten den Weiterverkauf grundsätzlich gestattet, ihn allerdings unter die Maßgabe gestellt, dass die Karten nicht zu einem höheren Preis als 15% über dem Originalpreis verkauft werden dürfen. Um Ihnen letztmalig die Gelegenheit zu einer einvernehmlichen Lösung zu geben, schlagen wir vor, sich telefonisch mit dem Unterzeichner in Verbindung zu setzen. Ansonsten sehen wir die Sache als außergerichtlich ausgeschrieben an und werden unserer Mandantschaft anraten, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen."
Meine Frage ist nun: Habe ich das Urteil tatsächlich falsch wiedergegeben oder interpretiert? Ich habe die Karten über den Verein erhalten (Gästetickets). Sollte ich in einem Schreiben auf §280 Abs. 1 im BGB hinweisen? Macht das Sinn? Oder tatsächlich einfach doch zahlen? In wie weit stimmt das, was B&H da schreibt? Schonmal vielen Dank für Antworten.
Beste Grüße
north.face

