07-19-2013, 02:01 PM
Habe nochmal mit meinem Sohn gesprochen, der war änlässlich eines Grillmittags bei mir.(Lecker)
Also, er versteht das Urteil auch als Grundsatzurteil und Rechtsfortschreibung. Ausserdem verstösst seiner Meinung nach die ATGB gegen §§ 280, 281 und 282 BGB. Schon ein Verstoss gegen einen der §§en macht zumindest den § 6 der ATGB unwirksam und die Abmahnungen in dem Bezug hinfällig. §280 wurde vom BGH ja schon im Urteil Zitiert und Interpretiert.
Dazu kommt die Interpretation des BGH
Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1
Dementsprechend bleibt nur der Verstoss gegen Urheber- und Markenrechte.
Also, er versteht das Urteil auch als Grundsatzurteil und Rechtsfortschreibung. Ausserdem verstösst seiner Meinung nach die ATGB gegen §§ 280, 281 und 282 BGB. Schon ein Verstoss gegen einen der §§en macht zumindest den § 6 der ATGB unwirksam und die Abmahnungen in dem Bezug hinfällig. §280 wurde vom BGH ja schon im Urteil Zitiert und Interpretiert.
Zitat:§ 280 BGB (Original)
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Dazu kommt die Interpretation des BGH
Zitat:BGB § 280 Abs. 1
Verkauft ein Erwerber den gekauften Gegenstand vertragswidrig weiter, steht dem Verkäufer
kein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung möglicher weiterer Verstöße nach zukünftigen,
noch nicht erfolgten Vertragsabschlüssen zu.
Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1
Dementsprechend bleibt nur der Verstoss gegen Urheber- und Markenrechte.
