07-18-2013, 09:43 PM
Die Aufgabe des BGH ist es, das REcht weiterzuschreiben und zwar für die Allgemeinheit.
Dementsprechend gilt das Urteil, auch nach Auffassung vieler Rechtsanwälte uind Verbraucherzentralen, für alle Ticketverkäufe.
Der Kern des Urteils lautet ja wie folgt:
Es ist zwar Richtig, dass die Klage, bzw. Gegenklage vom HSV und einem Tickethändler veranlasst wurde. Doch die Rechtsprechung des BGH beschränkt sich m.E. nunmal eben nicht auf diesen Einzelfall, sondern gilt Richtungsweisend für alle Streitigkeiten in Sachen Tickets.
Zitat:Der Bundesgerichtshof ist - bis auf wenige Ausnahmen - Revisionsgericht. Er hat vor allem die Sicherung der Rechtseinheit durch Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und die Fortbildung des Rechts zur Aufgabe.
Dementsprechend gilt das Urteil, auch nach Auffassung vieler Rechtsanwälte uind Verbraucherzentralen, für alle Ticketverkäufe.
Der Kern des Urteils lautet ja wie folgt:
Zitat:BGB § 280 Abs. 1
Verkauft ein Erwerber den gekauften Gegenstand vertragswidrig weiter, steht dem Verkäufer
kein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung möglicher weiterer Verstöße nach zukünftigen,
noch nicht erfolgten Vertragsabschlüssen zu.
UWG § 4 Nr. 10
a) Wer gegenüber einem Anbieter, der sein Produkt ausschließlich selbst vermarktet und
seinen Abnehmern den gewerblichen Weiterverkauf verbietet, seine Wiederverkäufereigenschaft verschweigt, handelt nicht nur vertrags-, sondern unter dem Gesichtspunkt des Schleichbezugs auch wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG.
b) Wer in Anzeigen gegenüber der Allgemeinheit seine Bereitschaft bekundet, Eintrittskartenzu Sportveranstaltungen anzukaufen, verleitet damit in der Regel nicht zum Vertragsbruch,auch wenn er weiß, dass potentiellen Verkäufern der Weiterverkauf der Karten nach den Geschäftsbedingungen des Veranstalters untersagt ist.
c) In einem derartigen Fall liegt grundsätzlich eine unlautere Ausnutzung fremden Vertragsbruchs auch dann nicht vor, wenn mit Hilfe des Weiterveräußerungsverbots legitime Interessen wie die Gewährleistung der Stadionsicherheit oder eines sozial verträglichen Preisgefüges verfolgt werden.
Es ist zwar Richtig, dass die Klage, bzw. Gegenklage vom HSV und einem Tickethändler veranlasst wurde. Doch die Rechtsprechung des BGH beschränkt sich m.E. nunmal eben nicht auf diesen Einzelfall, sondern gilt Richtungsweisend für alle Streitigkeiten in Sachen Tickets.
