07-13-2013, 04:07 PM
Mal was neues.
Ich habe ja die ATGB und das BGH-Urteil von meinem Sohn und seinen Studi-Freunden (Betriebs- u. Volkswirte, RAes etc.) checken lassen.
Fazit.
Der §6 der ATGB von Borusiia Dortmund und ähnliche §§ in anderen AGBs wird durch das BGH-Urteil ungültig und müssen neu gefasst werden. Ausserdem muss eine Rücknahmeklausel in die ATGB aufgenommen werden, ansonten kann der verhinderte Käufer seine Tickets, auch nach Verbot durch BD, zumindest an Tickethändler weiterverkaufen. Auch mit mehr als 15% Gewinn.
Ich habe ja die ATGB und das BGH-Urteil von meinem Sohn und seinen Studi-Freunden (Betriebs- u. Volkswirte, RAes etc.) checken lassen.
Fazit.
Der §6 der ATGB von Borusiia Dortmund und ähnliche §§ in anderen AGBs wird durch das BGH-Urteil ungültig und müssen neu gefasst werden. Ausserdem muss eine Rücknahmeklausel in die ATGB aufgenommen werden, ansonten kann der verhinderte Käufer seine Tickets, auch nach Verbot durch BD, zumindest an Tickethändler weiterverkaufen. Auch mit mehr als 15% Gewinn.
