06-20-2013, 06:13 AM
Krennz schrieb:Ich antworte dem BH, dass der Verkauf von Tikets durch Privatpersonen durch das BGH-Urteil und die darauf erfolgten Kommentare gedeckt ist
Zitat:1. Verkauft ein Erwerber den gekauften Gegenstand vertragswidrig weiter, steht dem Verkäufer kein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung möglicher weiterer Verstöße nach zukünftigen, noch nicht erfolgten Vertragsabschlüssen zu.
lt. http://lexetius.com/2008,3425
undZitat:Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der private Weiterverkauf von Eintrittskarten auf Internetauktionsplattformen oder vor Konzerthallen etc. grundsätzlich zulässig ist
Lt. VZ Schleswig-Holstein www dot verbraucherzentrale-sh.de/Privater-Weiterverkauf-von-Eintrittskarten-im-Internet-oder-vor-dem-Veranstaltungsort-ist-zulaessig-1
weder abmahnfähig, noch strafwürdig ist.
Ich bin bereit, dies durch ein weiteres BGH-Urteil feststellen zu lassen.
Aber das würde ja heißen, dass Sie von der "Strafe" ablassen wollen, richtig?
Dann mache ich da nachher direkt nen Schreiben fertig...

