06-12-2013, 06:19 PM
M.E. ist das Verhalten von Viakoko, sofern es um die Weitervermittlung von Privatangeboten geht, vom BGH-Urteil gedeckt. Also nicht Sanktionsfähig.
Anders wäre es, wenn Viakoko unter Vortäuschung falscher Tatsachen Karten erwirbt und sie dann gewerblich verkauft. ( § 4 UWG )
Hier ist allerdings auch zu beachten, was die Dortmunder mit Kartenverkäufern, ob vom BGH erlaubt oder nicht, machen. Sie scheren alle über einen Kamm und mahnen sie, meist unberechtigt, ab.
Daher ist nach meiner Meinung nur die Abmahnung von urheberrechtlich und markenrechtlich geschützten Dingen (Logo, Schriftzug, Stadionplan von den Fanseiten) zulässig. Selbstgemachte Fotos von Karten des Fussballclubs (Zeitstempel der Digicam enschalten und abbilden) sind davon nicht betroffen.
Anders wäre es, wenn Viakoko unter Vortäuschung falscher Tatsachen Karten erwirbt und sie dann gewerblich verkauft. ( § 4 UWG )
Hier ist allerdings auch zu beachten, was die Dortmunder mit Kartenverkäufern, ob vom BGH erlaubt oder nicht, machen. Sie scheren alle über einen Kamm und mahnen sie, meist unberechtigt, ab.
Daher ist nach meiner Meinung nur die Abmahnung von urheberrechtlich und markenrechtlich geschützten Dingen (Logo, Schriftzug, Stadionplan von den Fanseiten) zulässig. Selbstgemachte Fotos von Karten des Fussballclubs (Zeitstempel der Digicam enschalten und abbilden) sind davon nicht betroffen.
