05-16-2013, 07:06 AM
@XXDXX
In Deinem auszug, den du hier reingestellt hast geht es um die Weitergabe der Karten für mehr als 15% und um den Verweis auf die ATGB.
Beide Punkte werden im Urteil als irrelevant angesehen. Das mit dem "Sofortkauf" und den 15% Kostenpauschale könnte man so sehen, aber, selbst dem stimmt der Zivilsenat des BGH nicht zu. Und die ATGB brauch werder ein Privatverkäufer, noch ein Wiederverkäufer, der die Karten zum Weiterverkauf von Privat erworben hat, zu machen.
Was bleibt ist der Grund, weswegen Du verkaufen musstest. Den Kreuzbandriss kannst Du ja Jederzeit belegen. Schreib das BH. (Das Logo von der Mail ist im der UE garnicht mehr enthalten.)
Hier nochmal ein Auszug aus dem Kommentar der VZ-Schleswigholstein
In Deinem auszug, den du hier reingestellt hast geht es um die Weitergabe der Karten für mehr als 15% und um den Verweis auf die ATGB.
Beide Punkte werden im Urteil als irrelevant angesehen. Das mit dem "Sofortkauf" und den 15% Kostenpauschale könnte man so sehen, aber, selbst dem stimmt der Zivilsenat des BGH nicht zu. Und die ATGB brauch werder ein Privatverkäufer, noch ein Wiederverkäufer, der die Karten zum Weiterverkauf von Privat erworben hat, zu machen.
Was bleibt ist der Grund, weswegen Du verkaufen musstest. Den Kreuzbandriss kannst Du ja Jederzeit belegen. Schreib das BH. (Das Logo von der Mail ist im der UE garnicht mehr enthalten.)
Hier nochmal ein Auszug aus dem Kommentar der VZ-Schleswigholstein
Zitat:Nicht verbieten können Veranstalter hingegen den Handel mit Tickets, die Käufer von Privatpersonen erworben haben. Das nach den Geschäftsbedingungen der Veranstalter zumeist vereinbarte Weiterveräußerungsverbot gilt nach Auffassung des BGH nicht für private Käufer. Veräußere hier der Käufer sein Ticket, etwa weil er an der Veranstaltung nicht teilnehmen könne oder wolle so verhält er sich nicht vertragswidrig.
