05-02-2013, 08:33 PM
Grundsätzlich gilt hier:
"Wer nur wenige Karten im Laufe eines Jahres verkauft, weil er nicht an den Veranstaltungen teilnehmen kann, oder will, ist aussen vor, es sei denn, dass er die Marken- und Urheberrechtlich geschützten Schriftzug und Stadionplan, ausser dem was auf den Karten gedruckt wurde, verwendet hat. "
Das Urteil des BGH hat den Verkauf der Karten im privaten Bereich erlaubt.
Daher ist es m.E. unumgänglich BH davon zu unterrichten, dass der Verkauf innerhalb der vom BGH erstellten Grenzen erfolgte und damit nicht abmahnwürdig ist. Damit kann ich dann auch auf eine modUe und eine Anerkennung von irgend welchen Kosten verzichten.
"Wer nur wenige Karten im Laufe eines Jahres verkauft, weil er nicht an den Veranstaltungen teilnehmen kann, oder will, ist aussen vor, es sei denn, dass er die Marken- und Urheberrechtlich geschützten Schriftzug und Stadionplan, ausser dem was auf den Karten gedruckt wurde, verwendet hat. "
Das Urteil des BGH hat den Verkauf der Karten im privaten Bereich erlaubt.
Daher ist es m.E. unumgänglich BH davon zu unterrichten, dass der Verkauf innerhalb der vom BGH erstellten Grenzen erfolgte und damit nicht abmahnwürdig ist. Damit kann ich dann auch auf eine modUe und eine Anerkennung von irgend welchen Kosten verzichten.
