04-10-2013, 08:22 PM
Krennz schrieb:Wenn ich den BGH richtig interpretiere ist ein Logo, dass auf dem Gegenstand der Darstellung vorhanden ist nichjt abmahnfähig.
Aber dazuz kann uns evtl Heiner12 etwas mehr zu sagen.
Wenn der Markenrechtsinhaber das Logo auf seinen Produkten verwendet, was wohl alle machen, sonst wäre es kaum sinnvoll, so ist das Logo Bestandteil des Produktes. Man könnte es auch als Eigenschaft ansehen.
Wenn man dann als Eigentümer des Gegenstands diesen verkauft, dann ist man mit Sicherheit nicht verpflichtet, dieses Logo zu entfernen, da unterscheidet sich nichts zwischen einem Foto oder dem tatsächlichen Gegenstand. Eine missbräuchliche Verwendung liegt da in keinem Fall vor.
Selbst die Argumentation der Markenrechtverletzung ist nicht gegeben, da man letztlich nicht in Konkurrenz mit dem Unternehmen tritt und ein ähnliches Produkt verkauft, wo es zu Verwechslungen kommen kann, sondern man verkauft das Originalprodukt und zu diesem gehört das Logo, um es u.a. als solches zu identifizieren.
Bzgl. der Behauptung bzw. Forderung die A(T)GB des Unternehmens zu benutzen, kann man nur sagen, selten so einen Blödsinn gelesen. Man kann/muss gar nicht die A(T)GB eines anderen Unternehmens in seinen Verträgen verwenden, wenn dieses Unternehmen nicht Partei dieses Kaufvertrages ist und man keine anderweitige Verpflichtung mit diesem Unternehmen hat.

