10-23-2010, 11:48 PM
LÖSUNGSVORSCHLAG zum Nachmachen
Hallo.
Ich habe dem Rechtsanwalt Wisser (der in meinen Augne ein Unrechtsanwalt ist), und der versucht, die unbegründete Forderung der Vision Communication einzutreiben, folgendes geschrieben, und seit Monaten nichts mehr von dem Typen gehört. Viel Spaß beim Nachmachen
-------------------------
RA Markus W. Wisser
Postfach 30 10 07
40410 Düsseldorf
Via Fax: 0180 – 51 55 16 56
Berlin, 06. Juli 2010
Vision Communication ./. Ha........
Re-Nr: 09/11/0xxxxx
Herr RA Wisser,
ich erwarte, dass Sie die Sache vor Gericht bringen. Da sind Sie in der Beweispflicht, dass ich eine solche Leistung bei Ihrer Mandantin in Anspruch genommen habe.
Ich weise darauf hin, dass es sich bei einem wider besseres Wissen beantragten Mahnbescheid um einen strafbaren Betrugsversuch handelt.
Das ist Ihnen als Anwalt bekannt.
Ihnen ist bekannt, dass Ihnen kein Beweis für die Richtigkeit der Behauptung, ich hätte bei Ihrer Mandantin eine Leistung in Anspruch genommen, vorliegt. Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Sie als Fachmann und Anwalt hierauf hingewiesen worden sind und auch dieser Hinweis gerichtsverwertbar ist und Sie sich nicht darauf zurückziehen können, dass Ihnen als Anwalt keine eigenständige Nachforschungspflicht obliegen würde.
Bei Übernahme eines Mandates haben Sie von Ihrem Mandanten die Vorlage der begründenden Beweismittel abzuverlangen. Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass es Ihre Pflicht als Anwalt ist, vor Übernahme eines Mandates zum Zweck des Vorgehens vor ein Zivilgericht den Mandanten über seine Wahrheitspflicht nach § 138, Abs. 1 ZPO, zu belehren und Sie gegebenenfalls auch diesbezüglich nachweispflichtig sind.
Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass der Gerichtsstand Berlin ist. Sollten die Geschäftsbedingungen anderes regeln, stehen Sie in der Beweispflicht, dass ich aufgrund meiner freien Willensentscheidung eine Vertragsbeziehung mit Vision Communication eingegangen bin.
Mit weniger freundlichem Gruß
C. H.
Hallo.
Ich habe dem Rechtsanwalt Wisser (der in meinen Augne ein Unrechtsanwalt ist), und der versucht, die unbegründete Forderung der Vision Communication einzutreiben, folgendes geschrieben, und seit Monaten nichts mehr von dem Typen gehört. Viel Spaß beim Nachmachen
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RA Markus W. Wisser
Postfach 30 10 07
40410 Düsseldorf
Via Fax: 0180 – 51 55 16 56
Berlin, 06. Juli 2010
Vision Communication ./. Ha........
Re-Nr: 09/11/0xxxxx
Herr RA Wisser,
ich erwarte, dass Sie die Sache vor Gericht bringen. Da sind Sie in der Beweispflicht, dass ich eine solche Leistung bei Ihrer Mandantin in Anspruch genommen habe.
Ich weise darauf hin, dass es sich bei einem wider besseres Wissen beantragten Mahnbescheid um einen strafbaren Betrugsversuch handelt.
Das ist Ihnen als Anwalt bekannt.
Ihnen ist bekannt, dass Ihnen kein Beweis für die Richtigkeit der Behauptung, ich hätte bei Ihrer Mandantin eine Leistung in Anspruch genommen, vorliegt. Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Sie als Fachmann und Anwalt hierauf hingewiesen worden sind und auch dieser Hinweis gerichtsverwertbar ist und Sie sich nicht darauf zurückziehen können, dass Ihnen als Anwalt keine eigenständige Nachforschungspflicht obliegen würde.
Bei Übernahme eines Mandates haben Sie von Ihrem Mandanten die Vorlage der begründenden Beweismittel abzuverlangen. Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass es Ihre Pflicht als Anwalt ist, vor Übernahme eines Mandates zum Zweck des Vorgehens vor ein Zivilgericht den Mandanten über seine Wahrheitspflicht nach § 138, Abs. 1 ZPO, zu belehren und Sie gegebenenfalls auch diesbezüglich nachweispflichtig sind.
Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass der Gerichtsstand Berlin ist. Sollten die Geschäftsbedingungen anderes regeln, stehen Sie in der Beweispflicht, dass ich aufgrund meiner freien Willensentscheidung eine Vertragsbeziehung mit Vision Communication eingegangen bin.
Mit weniger freundlichem Gruß
C. H.

