02-24-2010, 01:00 PM
Habe mich mal wieder etwas mit dr Sache beschäftigt.
Also: Die BNetzA hat VB etliche Ortsnetzrufnummern gekanzelt. Das OVG NRW in Münster hat letztinstanzlich entschieden, dass dies rechtens ist.
Die VZ Sachsen schreibt jetzt in einem begleitenden Artikelö folgendes: Sofern die gesetzlichen Vorschriften zu Preisangabe und hzu Preishöchstgrenze nicht erfüllt werden, sind die Verbraucher zu Zahlung des Entgelts nicht verpflichtet (66g TKG)
Jetzt kann VB solange behaupten wie sie wollen, dass alles rechtens ist. Fragt sich nur wo, im Orkus?
Demnach gilt jetzt ganz besonders meine Devise: Wer seine Nerven bewahrt und sich nicht einschüchtern lässt kann sein Geld behalten.
Klaus
Also: Die BNetzA hat VB etliche Ortsnetzrufnummern gekanzelt. Das OVG NRW in Münster hat letztinstanzlich entschieden, dass dies rechtens ist.
Die VZ Sachsen schreibt jetzt in einem begleitenden Artikelö folgendes: Sofern die gesetzlichen Vorschriften zu Preisangabe und hzu Preishöchstgrenze nicht erfüllt werden, sind die Verbraucher zu Zahlung des Entgelts nicht verpflichtet (66g TKG)
Jetzt kann VB solange behaupten wie sie wollen, dass alles rechtens ist. Fragt sich nur wo, im Orkus?
Demnach gilt jetzt ganz besonders meine Devise: Wer seine Nerven bewahrt und sich nicht einschüchtern lässt kann sein Geld behalten.
Klaus
