05-03-2019, 03:16 PM
dennis1893, post: 24621, member: 20913 schrieb:Hattet ihr damals auch schon auf der Abmahnung diesen Punkt als letzten Punkt?
Um regelmäßig auftretende Rückfragen zu vermeiden, nachfolgend nochmals wesentliche
Informationen zusammengefasst:
Der private Weiterverkauf von Tickets wird durch die ATGB nicht verboten, sondern lediglich
unter Bedingungen gestellt, um den legitimen Interessen unserer Mandantin als
Veranstalterin gerecht zu werden. Dies wurde mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom
11.09.2008 (Az.: I ZR 74/06, „bundesligakarten.de“) höchstrichterlich als zulässig erachtet.
Zudem dürfen die Tickets im Falle der privaten Weitergabe nicht mit der Absicht, diese zu
einem höheren Kaufpreis als dem Original-Ticketpreis, angeboten oder veräußert werden.
Ein Verstoß gegen die ATGB kann also auch dann vorliegen, wenn es zu einer Veräußerung
oder Weitergabe letztlich nicht kommt.
Die Anwälte verzerren gerne das BGH Urteil und vermischen es schnell mit den eigenen ATGB.
"bundesligakarten,de" war ein PROFI Händler der gegen den HSV geklagt hatte. Das BGH hat HSV gegen den Profi durchaus in Schutz genommen, aber dabei auch den privaten Verkauf als völlig legitim definiert. Das mit dem höheren Kaufpreis hat das BGH für den privaten Verkauf als ebenfalls völlig legal erklärt, hier versuchen die Anwälte den Kniff über die ATGB die das natürlich verbieten. Aber die ATGB können nicht ein BGH Urteil aushebeln.
Schau wie die mit dem BGH Urteil starten und am Ende nur noch mit den ATGB argumentieren.
Hier der Original Text im BGH Urteil :
[INDENT]"Es gibt insbesondere kein Gesetz, das den Verkauf von Fussballkarten besonderen Preisauflagen unterwirft (vgl. Weller, NJW 2005, 934). Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass es wettbewerbskonformen Verhalten entspricht, Ware - auch vom Endkäufer - zu dem Zweck zu erwerben, sie zu einem höheren Preis weiterzuverkaufen."
[/INDENT]
Gruß, derwahreklopp
