04-06-2017, 01:48 PM
hallo,
ich habe heute ein schreiben vom Anwalt bekommen, habe den mein Fall geschildert
Das ist für alle mal hilfreich
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich ist zu konstatieren, dass auch das reine Anbieten von Tickets, über Plattformen wie eBay, einen Verstoß gegen die ATGB darstellt, sofern Sie Karten beim Verein erworben haben und die ATGB akzeptiert haben. Das von Ihnen zitierte BGH Urteil ist leider als veraltet zu qualifizieren und nicht mehr auf aktuelle Ticketfälle anwendbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Verein die Möglichkeit des Zweitmarktes eingeführt hat. Die ATGB widersprechen dem BGH Urteil leider nicht, da nur das Öffentliche Anbieten untersagt ist, nicht jedoch die private Weitergabe. D.h. Sie können weiterhin Karten an Bekannte weitergeben.
Der Vorwurf der Markenrechtsverletzung ist unbegründet, da es ein Privatverkauf war. Die Gegenseite nutz diesen Vorwurf nur, um über eBay an Ihre Daten zu gelangen.
Es sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Die vorformulierte Unterlassungserklärung stellt hingegen ein Schuldanerkenntnis dar und sollte in dieser Form nicht unterzeichnet werden. Denn mit Unterzeichnung der Unterlassungserklärung wäre auch der Abgeltungsbetrag zu leisten.
Grundsätzlich besteht immer die Möglichkeit einen Vergleich unter der Bedingung einer Kostenreduzierung mit der Gegenseite zu schließen. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn tatsächlich Gewinn mit der Weitergabe erzielt wurde, da dieser ansonsten zusätzlich von Ihnen gefordert werden kann.
In Ihrem Fall dürfte ein Vergleichsbetrag in Höhe von 50- 100€ vereinbart werden können.
Im Falle, dass keine Einigung erzielt wird, müssen Sie mit weiteren Sanktionen des Vereins rechnen (Ticketsperre).
ich habe heute ein schreiben vom Anwalt bekommen, habe den mein Fall geschildert
Das ist für alle mal hilfreich
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich ist zu konstatieren, dass auch das reine Anbieten von Tickets, über Plattformen wie eBay, einen Verstoß gegen die ATGB darstellt, sofern Sie Karten beim Verein erworben haben und die ATGB akzeptiert haben. Das von Ihnen zitierte BGH Urteil ist leider als veraltet zu qualifizieren und nicht mehr auf aktuelle Ticketfälle anwendbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Verein die Möglichkeit des Zweitmarktes eingeführt hat. Die ATGB widersprechen dem BGH Urteil leider nicht, da nur das Öffentliche Anbieten untersagt ist, nicht jedoch die private Weitergabe. D.h. Sie können weiterhin Karten an Bekannte weitergeben.
Der Vorwurf der Markenrechtsverletzung ist unbegründet, da es ein Privatverkauf war. Die Gegenseite nutz diesen Vorwurf nur, um über eBay an Ihre Daten zu gelangen.
Es sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Die vorformulierte Unterlassungserklärung stellt hingegen ein Schuldanerkenntnis dar und sollte in dieser Form nicht unterzeichnet werden. Denn mit Unterzeichnung der Unterlassungserklärung wäre auch der Abgeltungsbetrag zu leisten.
Grundsätzlich besteht immer die Möglichkeit einen Vergleich unter der Bedingung einer Kostenreduzierung mit der Gegenseite zu schließen. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn tatsächlich Gewinn mit der Weitergabe erzielt wurde, da dieser ansonsten zusätzlich von Ihnen gefordert werden kann.
In Ihrem Fall dürfte ein Vergleichsbetrag in Höhe von 50- 100€ vereinbart werden können.
Im Falle, dass keine Einigung erzielt wird, müssen Sie mit weiteren Sanktionen des Vereins rechnen (Ticketsperre).

