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Parship mag Widerruf nicht
#1
Die VZHH klagt gegen Parship.

Zitat:Bereits in der Vergangenheit haben wir Parship, einen der führenden Online-Partnervermittler, erfolgreich abgemahnt und verklagt, da das Unternehmen Verbrauchern verweigerte, ihr gesetzliches Widerrufsrecht auszuüben. Nun müssen wir erneut gerichtlich gegen das Unternehmen vorgehen, denn mit der Begründung des Wertersatzes stellt Parship überzogene Forderungen an ehemalige Kunden, die fristgerecht binnen 14 Tagen ihren Vertrag widerrufen haben.
Wer ist von den Wertersatzforderungen bei Parship betroffen?

Es geht um Fälle, wie den von Frau L.: Frau L. widerrief ihre kostenpflichtige Mitgliedschaft bei der Partnerbörse Parship nach zwölf Tagen und damit innerhalb der Widerrufsfrist. Kurz danach erhielt sie zu ihrer Überraschung die Mitteilung, dass sie für zehn in der kurzen Zeit zustande gekommene Kontakte 306,99 Euro zahlen sollte, was 75 Prozent des Preises ihres ursprünglich abgeschlossenen Jahresabonnements von 409,32 Euro entsprach.

Wie kommt Parship zu dieser Kalkulation? Frau L. hatte doch korrekt widerrufen, oder?

Witer im LinK

http://www.vzhh.de/recht/293021/parship ... nicht.aspx
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#2
http://Parship verliert Versäumnisurtei...anuar 2015

Zitat:Zitat
Mit Versäumnisurteil vom 12. Januar 2015 sprach das AG Hamburg (Az. 49 C 607/14) einem ehemaligen Parhsip-Kunden 336,15 Euro zu. Diesen Betrag hatte das Unternehmen zuvor als Wertersatz für seine bis zum Zeitpunkt des Widerrufs erbrachten Leistungen einbehalten. Das Amtsgericht folgt damit der Auffassung des Landgerichts Hamburg.
Worum geht's ?

Mit Urteil vom 22. Juli 2014 hat das Landgericht Hamburg auf unsere Klage hin Parship untersagt, Verbrauchern, die ihren Vertrag innerhalb von zwei Wochen widerrufen haben, überzogene Kosten zu berechnen. Bei Parship kann der Wertersatz für genutzte Kontakte bei Widerruf bis zu Dreiviertel des Jahresabopreises betragen. Dem hat das Gericht in erster Instanz einen Riegel vorgeschoben und den maximalen Wertersatz auf den zeitlichen Anteil der innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist erfolgten Nutzung am Jahresabopreis begrenzt.

http:// Urteil des Landgerichts Hamburg ... HKO 66/14.................weiter im link
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