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LG München: Kündigungsklausel von eDates.de unwirksam
#1
http://www.dr-bahr.com/news/kuendigungs ... rksam.html

LG München: Kündigungsklausel von eDates.de unwirksam
Zitat:Die Kündigungsklausel der Online-Dating-Plattform "eDates.de" ist unwirksam, da sie den Kunden unangemessen benachteiligt (LG München, Urt. v. 30.01.2014 - Az.: 12 O 1857/13).

Die Dating-Plattform "eDates.de" verwendete in ihren AGB nachfolgende Kündgungsklausel:

"Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten."

Der Vertragsabschluss hingegen war elektronisch möglich. ........................weiter im link
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#2
http://Unwirksamer Vertrag über eDates: ...per E-mail
Zitat:.......................................Der Mandant hatte sich am 26.12.2013 bei eDates für das “Einmalige Angebot” von eDates für 2,90 Euro registriert und nur wenige Minuten später über das Kontaktformular zum Ablauf der 15 Tage gekündigt. Diese Kündigung wies die BeBeauty GmbH unter Berufung auf ein Schriftformerfordernis zurück und forderte für eine wirksame Kündigung weiterhin die Angabe von Benutzername und Tranksaktions- bzw. Vorgangsnummer von unserem Mandanten.

Die Kündigung akzeptierte die BeBeauty GmbH erst nach zwei weiteren eMails durch den Mandanten. Zu diesem Zeitpunkt war die Kündigungsfrist von 7 Tagen für das “15 Tage Angebot” nach Auffassung des Unternehmens aber nicht eingehalten, so dass nunmehr ein Vertrag über ein “6 Monats Paket” für 19,90 Euro wöchentlich für die Nutzung von eDates vorliege..............................................
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#3
http://OLG München: Unwirksam Kündigungs... eDates.de

Zitat:Eine Kündigungsklausel, die eine elektronische Kündigung ausschließt (hier: die Online-Datingplattform eDates.de), verstößt gegen geltendes Recht und ist unwirksam (OLG München, Urt. v. 09.10.2014 - Az.: 29 U 857/14). ...............

......................Die OLG-Richter bestätigen damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG München I (Urt. v. 30.01.2014 - Az.: 12 O 1857/13).
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