Zitate aus dem OVG-NRW Beschluss

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Netzagentur: Keine Sex-Hotlines zum Festnetzpreis

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat dem Missbrauch von Ortsnetzrufnummern für sogenannte Telefonerotikdienste einen weiteren Riegel vorgeschoben und das bisherige Vorgehen der Bundesnetzagentur bestätigt. Im Eilverfahren wurde eine Anordnung zur Abschaltung der zu diesem Zweck genutzten Nummern für rechtmäßig erklärt. Zahlreiche Verbraucher hatten sich zuvor über Extra-Rechnungen für Anrufe bei Sex-Hotlines beschwert, die sie über reguläre Ortsnetzrufnummern angewählt hatten.

Sex-Hotline zum Festnetzpreis

Die Sex-Telefondienste waren in Anzeigen explizit mit dem regulären Festnetztarif beworben worden. Wer das Angebot nutzte, zahlte allerdings nicht nur die dafür anfallenden Gebühren, sondern erhielt eine weitere Rechnung des Anbieters. Darin wurde für kostenpflichtige Dienstleistungen zusätzlich ein Betrag von bis zu 72 Euro gefordert. Laut Bundesnetzagentur entsprechen die in Rechnung gestellten Angebote inhaltlich den üblicherweise über (0)900er Rufnummern erbrachten Telefonerotikdiensten. Diese seien aber Premium-Dienste im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und müssten direkt über die Telefonrechnung des Netzbetreibers abgegolten werden. Eine gesonderte Abrechnung sei somit nicht zulässig, so die Bundesnetzagentur. Die Anordnung zur Abschaltung sollte folglich eine weitere Nutzung der Rufnummern zu diesem Zweck unterbinden. Der Anbieter zog jedoch dagegen vor Gericht.

"Verbraucherschutz wurde umgangen"

Das OVG NRW sah die Anordnung zur Abschaltung der Rufnummern ebenfalls als rechtmäßig an. Alle notwendigen Voraussetzungen des sogenannten Umgehungsverbots in Paragraph 66l TKG seien erfüllt, so das Gericht. Die konkrete Ausgestaltung der Sex-Hotline habe die verbraucherschützenden Vorschriften des TKG umgangen. So seien die gesetzlichen Anforderungen an den Verbraucherschutz im Hinblick auf Preistransparenz und Preishöchstgrenzen nicht eingehalten worden.

Die Bundesnetzagentur begrüßte den Richterspruch. "Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt den Ansatz der Bundesnetzagentur, auch bei Geschäftsmodellen einzuschreiten, die darauf abzielen, durch kreative rechtliche Gestaltungen den Anwendungsbereich der besonderen telekommunikationsrechtlichen Schutzvorschriften zu umgehen", sagte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur. Der Entscheidung komme somit eine Signalwirkung zu. "Sie trägt wesentlich zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei", so Kurth.

Christian W.
Quelle: Onlinekosten.de
 
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