Zeitungsabo

Regine12

Administratorin
Zeitungsabo Vertragsabschluss auf der Strasse.

Zuerst mal ein Video um Euch mal zu zeigen ,wie leichtgläubig doch die Passanten sind.http://www3.ndr.de/sendungen/markt/videos/markt5178.html
Wieso soll man seine Bankdaten bei Gratis geben :recht: Ich würde nie meine Bankdaten preis geben. Woher weiss ich was die damit machen !!!!!!!!!!!!!!!

Die Sache läuft unter Haustürgeschäft.
Wann liegt ein Haustürgeschäft vor http://www.internetratgeber-recht.d...t/Haustuergeschaefte/haustuergeschaefte_1.htm
Das """ im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen """ trifft hier zu.

Hat man keine schriftliche Widerrufsbelehrung erhalten.
Quelle - http://www.akademie.de/fuehrung-org...sche-widerrufsbelehrung-agb-online-shops.html
Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ist gemäß § 312c Abs. 2 BGB nur gegeben, wenn der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung in Textform erhalten hat. .........................
Der Begriff der "Textform" ist in § 126 b BGB bestimmt. Danach muss die Belehrung unter anderem in einer Urkunde oder auf anderer, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Weise erteilt werden. Die vom Gesetz verlangte Textform ist gewahrt, wenn die Widerrufsbelehrung auf Papier, einer Diskette, einer CD-Rom sowie per E-Mail oder Telefax übermittelt wird (2). Hingegen ist das Bereitstellen der Widerrufsbelehrung im Internet nur dann ausreichend, wenn es zu einem tatsächlichen Download durch den Verbraucher kommt (3). Letztlich genügt auch das bloße Anklicken einer Eingabemaske nicht, um eine hinreichende Widerrufsbelehrung anzunehmen ......................................................
hat die Widerrufsfrist auch nicht zu laufen begonnen. In aller Regel kann dann ein Widerruf auch zu einem späteren Zeitpunkt noch erfolgreich erklärt werden. Z.B. Wochen - Monate,
Rechtsgrundlage: § 355 Abs. 3 S. 3 BGB

Hat man eine Widerrufbelehrung erhalten gibt es noch die Anfechtung wegen Irrtum.
Anfechtung : http://www.teialehrbuch.de/Kostenlo...eBusiness/14890-Anfechtung-wegen-Irrtums.html

Ich schicke solche Briefe immer per Einschreiben mit Rückantwort.
Von dem Schreiben mache ich eine Kopie. Da wird dann im Ernstfall der Zeuge bestätigen das er den Text des Briefes in meiner Gegenwart gelesen hat. Das wir das Schreiben danach sofort in den Umschlag gegeben haben und diesen verschlossen haben. Das wir nach schliessen des Briefes ihn sofort gemeinsam zur Post brachten und am Schalter übergeben haben.
Dann habe ich einen Beweiss dafür das ich widerrufen / angefochten habe.

E-mail kein Beweiss vor Gericht. http://www.123recht.net/Sind-E-Mails-ein-Beweismittel-vor-Gericht-__a27477.html
Auch bei einen Fax hat man Probleme. Nicht alle Richter erkennen es an. http://www.rechthaber.com/zugangsbeweis-per-fax-sendeprotokoll-also-doch/

Gerichtsvollzieher
Quelle - ganz unten http://www.test.de/themen/steuern-r...ein-Schreiben-Fax-Mail-Brief-1512146-2512146/
Echte Rechtssicherheit bietet nur die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher. Sie ist leicht zu veranlassen. Beim Amtsgericht am Wohnort des Empfängers erfährt der Absender, welcher Gerichtsvollzieher zuständig ist. Der bekommt dann das Schreiben per Post und stellt es selber oder mit Hilfe der Post zu. Die Methode ist wasserdicht – auch wenn der Empfänger nicht da ist oder die Annahme verweigert. Der Inhalt des Schreibens und sein Zugang werden amtlich beurkundet.
Tipp: Wenn Sie Ihre wichtige Nachricht nicht per Einschreiben mit Rückschein schicken wollen, sollten Sie besser gleich den Gerichtsvollzieher am Ort des Empfängers als Zusteller wählen. Das kostet um die 10 Euro. Kalkulieren Sie auch hier ein, dass es bis zur Zustellung einige Tage dauern kann.
Bei mir haben Einschreiben per Rückantwort immer Erfolg gehabt.

Was für ein Datum zählt ? Das Abschicken oder der Empfang.
Ich würde das sagen.
Es heißt: das Schreiben muss in den Empfangsbereich des Adressaten gelangen.
Der Poststempel ist lediglich das Absenden, aber noch lange nicht das Erreichen des "Empfangsbereich des Adressaten".
Wenn ich eine Faxnummer habe ,schicke ich zur Sicherheit immer ein Fax vorab.
http://webcache.googleusercontent.c...atum?&cd=7&hl=de&ct=clnk&gl=de&client=firefox
 

Regine12

Administratorin
Hier etwas von der Verbraucherzentrale.

Statt Nebeneinkommen Zeitungsabo / Wie Jobsuchende geprellt werden http://www.vz-berlin.de/UNIQ127672372308520/link596501A.html
Die Verbraucherzentrale Berlin rät, bei Nebenverdiensten Vorsicht walten zu lassen und auf keinen Fall vertragliche Verpflichtungen einzugehen, die nichts mit der zukünftigen Arbeit zu tun haben. "Wenn der Anbieter keine konkreten Angaben zu der Tätigkeit macht und von Bearbeitungsgebühren spricht, sollte man umgehend das Gespräch beenden", so Dr. Peter Lischke, stellvertretender Geschäftsführer der Verbraucherzentrale. "Bei seriösen Arbeitgebern wird nach erbrachter Leistung ein Gehalt bezahlt – und nicht vorher Geld eingefordert, egal auf welche Art."

Bevor man sich auf die Suche nach einem Zwei- oder Drittjob begibt, sollte man allerdings ohnehin den bestehenden Arbeitsvertrag prüfen lassen. Manchmal sind darin nämlich Nebentätigkeiten ausdrücklich untersagt. Wer sich darüber hinwegsetzt und nach Feierabend Produkte testet, Bier zapft oder Zeitungen austrägt, läuft also unter Umständen Gefahr, seinen Hauptjob zu verlieren.
 
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