Weiterverkauf von Fußballtickets erlaubt?

Regine12

Administratorin
Weiterverkauf von Fußballtickets erlaubt?

http://www.dr-schenk.net/aktuelles/news ... laubt.html

Derzeit kommt es immer häufiger vor, dass Erwerber von Tickets für Fußballspiele diese weiterverkaufen und dabei unter Umständen Gewinn erzielen. Dieses Vorgehen ist den Vereinen ein Dorn im Auge, sodass es zu deren Alltag geworden ist, dem Weitervertrieb der Tickets durch Abmahnungen entgegenzutreten. So etwa der amtierende Meister Borussia Dortmund. Inwieweit diese Abmahnungen berechtigt sind, soll im Folgenden dargestellt werden:

Zu unterscheiden ist zunächst zwischen Angeboten von Privatverkäufern und gewerblichen Anbietern, sowie zwischen personalisierten und nicht personalisierten Tickets.

1. gewerblicher Verkauf – nicht personalisierte Tickets....................weiter im link
 
K

Krennz

Guest
Es kommt immer auf die AGB des Fussballvereins an. Z.B. gibt es immer wieder Abmahnungen wenn Tickets von Borussia Dortmund über ebay vertickt werden.

Inzwischen gibt es eine regelrechte Abmahnwelle. Also vorsicht bei Ticketweiterverkäufen. Vorher immer die AGB Punkt "Ticketweitergabe" oder "Weiterverkauf" nachlesen.
 
K

Krennz

Guest
In dem Zusammenhang:

Viele Fussballvereine denken darüber nach Tickets zu personalisieren, dass heisst, der Name des Käufers wird, nach Vorlage des Perso, auf dem Ticket vermerkt. Der Käufer kommt dann nur mit Ticket und Vorlage des Perso ins STadion. Mit dieser Massnahme sollen gesperrte Dummdödel, ääh, Fänz oder wie heissen die Bekloppten, die mit Pyro und Schlägereien ihren Frust im Stadion loswerden wollen, wirklich draussen bleiben.
 
K

Krennz

Guest
Hier ein Link zu einer Diskussion in der Netzwelt

http://www.netzwelt.de/forum/probleme-e ... tmund.html

Z.Zt. ist es üblich eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und dann zu warten was weiter kommt.

Hier eine modUE nach RA Wachs aus dem VErein gegen den Abmahnwahn.

- per Einschreiben -
Vorab per Telefax oder eMail: hier die Faxnummer oder die eMail-Adresse eintragen
Herr/Frau
Vorname / Nachname
Straße / Hausnummer
PLZ Wohnort
Muster + Mann Rechtsanwalt
Mustermannstraße 12
09090 Musterstadt
Ihr Zeichen Datum
AZ aus dem Anwalt-Schreiben
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
Hiermit verpflichte ich,
Vorname / Nachname
Straße / Hausnummer
PLZ Wohnort
mich ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung dazu und ohne Präjudiz für die Sach- und
Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich,
gegenüber der (Hier kommt der Name des Fussballclubs)

- nachfolgend „Unterlassungsgläubigerin“ genannt - dazu, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der
Unterlassungsgläubigerin festzusetzenden angemessenen, im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, zu unterlassen,das/den/die urheberrechtlich geschützten Logos, Sitzpläne etc. ganz oder Teile daraus, ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin im Internet oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.
 

Regine12

Administratorin
Der Kampf um das Ticket: Der Schwarzhandel mit Bundesligakarten in der Rechtsprechung

http://www.anwalt.de/rechtstipps/der-ka ... 10529.html
Inzwischen liegen einige Entscheidungen vor. Danach dürfte feststehen, dass der Handel mit nicht personalisierten Karten nur eingeschränkt unterbunden werden kann. So war der Hamburger SV gegen einen Kartenbieter vorgegangen. Dieser hatte die Karten teilweise direkt von dem Verein, teilweise von Dritten erworben. Der Bundesgerichtshof entschied am 11. September 2008 (Az.: I ZR 74/06), dass der Verein den Handel mit Eintrittskarten dann untersagen kann, wenn der gewerbliche Anbieter diese direkt von ihm oder seinen Vertriebsorganisationen bezogen hat. Nicht untersagt werden kann jedoch der Handel, wenn die gewerblichen Anbieter die Karten über Suchanzeigen, etwa im Internet, erwerben. Ähnlich entschied das Landgericht Dortmund am 11. Februar 2010 (Az.: 13 O 46/08) für den Verein Borussia Dortmund. Hinsichtlich des Verkaufs von Privaten über eBay ist die Lage uneinheitlich. So untersagte das Landgericht Mainz (Entscheidung vom 20. Juni 2007, Az.: 3 S 220/06) einem Dauerkarteninhaber, das Ticket in einer Internetauktion zu verkaufen. Gleichzeitig billigte das Gericht die Strafmaßnahme des Vereins, den Karteninhaber vom künftigen Erwerb einer Dauerkarte auszuschließen. Das Gericht sah die AGB als wirksam an und stellte in der Begründung insbesondere auf Sicherheitserwägungen ab. Ähnlich verhält es sich bei der Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. August 2007 (Az.: 4 HK O 3850/07). Ohne weitere Begründung setzte das Gericht die Wirksamkeit der AGB voraus. Es stellte in den Mittelpunkt der Entscheidung das Interesse der Vereine, den Schwarzmarkthandel einzudämmen, damit es „normalen" Besucher nicht unmöglich gemacht oder zumindest erheblich erschwert werde, Spitzenspiele zu besuchen.

Der Bundesgerichtshof äußerte in seiner Entscheidung vom 11. September 2008 jedoch Zweifel an der Wirksamkeit der AGB. Nach seiner Ansicht fehlt es häufig an einer Bindung an das Weiterveräußerungsverbot, wenn Karten privat verschenkt worden sind, der Erwerber am Besuch des Spiels plötzlich gehindert ist oder wenn bei einer Kartenbestellung die AGB nicht wirksam einbezogen wurden.................................mehr im link

http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rech ... hinderung/
OLG Hamm, Urteil vom, 14.07.2009, Az. 4 U 86/09 – Vor nicht allzu langer Zeit war auch hier eine “Abmahnung” wegen angeblich unzulässgem Verkauf eines Tickets über eBay (Großveranstaltung in Bundesligastation) aufgeschlagen. Die Rechtspechung des BGH (BGH, Urteil vom 11. September 2008 – I ZR 74/06) hatte vorher Einschränkung des Weiterverkaufs von Tickets erlaubt. Dabei waren jedoch nach AGB-Recht enge Grenzen an die Beschränkung des Weiterverkaufs gesteckt worden. Anhand dieser Grenzen hatte sich die Abmahnung als unzulässig erwiesen. Nunmehr hat das OLG Hamm ebenfalls mit diesen Grenzen des BGH ernst gemacht: Online-Auktionen (allen voran eBay und Amazon) dürfen nicht generell per AGB vom Weiterverkauf von Tickets ausgeschlossen werden. Wie zuvor schon das Landgericht, hat das OLG dabei sogar einen Unterlassungsanspruch wegen gezielter Absatzbehinderung (§§ 3, 4 Nr. 10 UWG) für Online-Auktionen bejaht.
Wer also AGB zum Verkauf von Tickets verwendet, sollte diese in jedem Fall nach den Erfordernissen des BGH gestalten bzw. gestalten lassen......................weiter im link
 
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Krennz

Guest
Hierbei ist auch zu beachten, dass es in Deutschland keine Preisbindung gibtr und selbst der BGH in seinem Urteil dies bemerkt.

somit sind alle ATGBs der DFL-Vereine in Bezug auf Preisbindindung unwirksam und dementsprechend nicht abmahnfähig.

Das Einzige was den Vereinen bleibt ist der Gebrauch von Logos, Stadionplänen, Schriftzügen etc. sofern sie über das Markenrecht und das UrHG geschützt sind.

Eine Bitte an Alle hier vertretenen Brussiafans.

Empfehlt uns weiter.

wie sagte eine Werbeschnepfe: "Hier werden Sie geholfen"

In dem Sinne

Euer Klaus
 

Regine12

Administratorin
Borussia Dortmund verweigert Eintritt und wird verurteilt
Dem Kläger wurde trotz der Vorlage einer gültigen Eintrittskarte der Zutritt zum DFB-Pokalspiel zwischen Borussia Dortmund und dem VfL Wolfsburg verweigert, ausserdem wurde seine Eintrittskarte eingezogen. Zur Begründung wurde von Borussia Dortmund die Sperrung des über ebay erworbenen Tickets genannt. Die Eintrittskarte berechtigte allerdings zum Eintritt ins Stadion und ist ein Inhaberpapier, auf Grund dessen ihm die Borussia als Herausgeber des Papiers den Eintritt hätte gewähren müssen. Denn bei einem Fußballticket handelt es sich wie bei einem Wertpapier jeweils um eine Urkunde, die ein Privatrecht - den Zugang zum Spiel - verbrieft, das ohne diese Urkunde nicht geltend gemacht werden kann. Derartige Eintrittskarten sind damit sogenannte kleine Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB, die nach herrschender Auffassung den Wertpapieren zugerechnet werden. Ein zulässiger Grund für die Einziehung der Eintrittskarte sowie für die Verweigerung des Zutritts zum Stadion war nicht gegeben ..................................
 
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