Verjährung von Forderungen

K

Krennz

Guest
Die Forderungen aus den Abmahnungen wegen Urheberechtsverletzungen verjähren genauso wie sämtliche anderen Forderungen gemäss § 195 BGB nach 3 Jahren. (Ausnahmen hiervon regelt das BGB)

Auch der Anspruch auf Unterlassung. Hierzu heisst es in § 194 BGB Gegenstand der Verjährung

(1) Das Recht, von einem Anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch) unterliegt der Verjährung

Weiter heisst es in § 199 BGB

(1) Die regelmässige Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. derGläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste

Für mich heisst das, dass eine Urheberechtsverletzung und mein Name, von der der Rechteinhaber bereits 2008 Kenntnis erlangte am 31.12.2011 verjährte, auch wenn er erst 2009 eine Abmahnung und UE verschickte.

Sollten daher nochmal Mahnungen oder gar ein Mahnbeschiss äh -scheid kommen, kann ich folgendes erwiedern

Da die Forderung nach § 195 BGB aus .................. vom .............. am ........... verjährt ist, erkläre ich gemäss § 214 BGB dass ich auf diese Forderung keinerlei Zahlungen leisten werde.

Sollten weitere Schriftstücke etc. bei mir eingehen werde ich rechtliche Schritte einleiten.
 
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