top-of-software: jetzt Rückforderungen anmelden ?

Regine12

Administratorin
3.4.2012: top-of-software: jetzt Rückforderungen anmelden

http://www.kanzlei-thomas-meier.de/sta- ... -olaf-tank


[Quelle: Bundesanzeiger]: wie die Staatsanwaltschaft Landshut mitteilt, wurden bereits im Februar 2012 über ca. 4,6 Mio € in einem Betrugsverfahren gegen einen gewissen Olaf Tank der dingliche Arrest verhängt. Nun hat die Staatsanwaltschaft Vermögenswerte von einigen 100.000 €, darunter u.a. Hypotheken, Konten und eine wertvolle Uhr, beschlagnahmt. Ob es sich dabei um den berüchtigten Rechtsanwalt Olaf Tank handelt, der für die Antassia GmbH und die Content Services Ltd. Gelder eingetrieben hat, geht aus der Veröffentlichung nicht hervor. Nur: wie viele Personen mit dem Namen Olaf Tank werden wohl in letzter Zeit wegen Betrugsverfahren in Millionenhöhe auffällig geworden sein? Es kann eigentlich nur einen geben.


Bekommen Betroffene nun ihr Geld zurück?

Es genügt nicht, die Forderung bei der Staatsanwaltschaft anzumelden, man muss sich schon selbst ein Urteil holen, also den Kollegen Tank auf Rückzahlung verklagen und gewinnen. Die Beschlagnahme erleichtert dann nur die Vollstreckung, das teilt die Staatsanwaltschaft auch nochmal so mit. Es gibt neben der zivilrechtlichen Klage (also die Klage auf Rückzahlung) auch noch einen zweiten Weg: die strafrechtliche Nebenklage. Diese erfordert aber beim Delikt "Betrug" nach § 395 Abs. 3 StPO die Zulassung durch das Gericht. Wenn sich keiner sein Geld einklagt, wird die Beschlagnahme aufgehoben.

Nun habe ich vor einiger Zeit mal gegen eine der beteiligten Firmen eine Sammel-Rückforderungsaktion über 5.000 € gemacht (versehentlich hatte die Firma dann auch noch doppelt gezahlt). Ich erwäge, das zu wiederholen, wenn sich hier genügend Zuspruch findet und es sich auch für mich vom Aufwand her lohnt - das war beim letzten Mal leider nicht der Fall...............................weiter im link
 

Regine12

Administratorin


AG Göppingen: Forderung von top-of-software.de besteht nicht

Veröffentlicht am 30. Mai 2014 von Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M.
Das Amtsgericht in Göppingen hat ganz aktuell entschieden (Urteil v. 22.05.2014, Az.: 16 C 573/14), dass eine Forderung seitens der Betreiber der Internetplattform top-of-software.de
aus einem möglichen Vertrag (aus abgetretenem Recht) tatsächlich nicht besteht. Die Firma, die vorliegend die Zahlung für die Betreiber geltend machen wollte, unterlag demnach nun vor Gericht. Die Verbraucherzentrale warnt
an verschiedenen Stellen
seit geraumer Zeit vor Zahlungsaufforderungen der Betreiber und mit ihr verbundenen Unternehmen................................................................
 

Regine12

Administratorin
Erneute Forderungen nach alter Abofalle in top-of-software.de
vom 09.12.2014
Andreas Schm***ein/Tropmi Payment verschickt Mails

Die Abofallen im Internet sind deutlich weniger geworden, nachdem der Paragraf 312g im BGB entsprechend angepasst wurde ("Buttonlösung"). Dennoch kommt es vereinzelt immer noch zu Vorfällen mit Abofallen.

So wurden wir darüber informiert, dass der Geschäftsführer der Tropmi Payment GmbH aus Rüsselsheim, Herr Andreas Schm***ein, neue Forderungen über Mail an die damaligen "Kunden" verschickt. Darin wird auf noch ausstehende Forderungen der alten Verträge hingewiesen. Um die Bezahlung so schnell wie möglich zu gewährleisten, werden die passende Bankverbindung (IBAN: RO12BREL000200... usw.) oder die Zahlung über "ebank2pay" mitgeliefert. Die IBAN und die BIC weisen auf eine Bank in Rumänien hin. Weiter wird ergänzt, dass eine Nichtzahlung zusätzliche Kosten (Anwalt, Gericht, Mahngebühren) zu Folge hat................................
 
K

Krennz

Guest
OOch sind die bösen Brüder wieder aktiv?

Da hilft aber der § 214 BGB Wirkung der Verjährung.

Denn die forderugnen stammen aus Jahren, dioe mehr als 3 Jahre zurückliegen.

Daher kann ich die "Einrede der Verjährung" gemäss §214 BGB erklären und jedwede Zahlung verweigern.

Die Jungs haben wohl keine Kohle mehr.

Musterschreiben:

Betrift Ihre Mahnung vom xxxxx Aktenzeichen/ Rechnungsnummer xyz

Ungehrte Damen und Herren,

Sie Mahnen eine angebliche Rechnung von xxxxxx ab.

Hierzu erkläre ich die Einrede der Verjährung nach § 214 BGB.

Ich werde auf diese Forderung keinerlei Zahlungen leisten.

Mit unfreundlichen Grüssen
 
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