Rauchen birgt Gefahren, auch im Arbeitsrecht

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Krennz

Guest
Unsere rauchenden Mitarbeiter müssen im Freien rauchen, da wir im gesamten Betrieb ein Rauchverbot erteilt haben. Die Verteilung Raucher/Nichtraucher ist bei uns etwa 1:1, das heißt, die Nichtraucher haben einen arbeitszeitlichen Nachteil. Da wir keine Stechuhr einführen wollen, ist unsere Idee, dass wir den Rauchern, wenn sie außerhalb der üblichen Pausen rauchen wollen, eine pauschale Arbeitsverlängerung pro Tag von 30 Minuten anbieten (im Schnitt werden pro Arbeitstag ca. 5-10 Zigaretten je Raucher geraucht, das wären dann geschätzt ca. 25-50 Minuten zusätzliche Pause je rauchendem Mitarbeiter). So kann jeder selbst entscheiden ob er während der Arbeitszeit rauchen will oder nicht. Ist dieses Vorgehen arbeitsrechtlich möglich?, fragt Klaus Nohr.

Sehr geehrter Herr Nohr,

Arbeitgeber müssen Raucherpausen nicht gestatten. Ihr Direktionsrecht geht seit dem, im Jahre 2002 gesetzlich verankerten, generellen Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz (§ 3a ArbStättV), sogar so weit, dass sie vom Grundsatz her ein absolutes Rauchverbot am Arbeitsplatz verhängen können. Raucher können so nur in ihren gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zur Zigarette greifen, denn das dürfen Arbeitgeber nicht verbieten.

Zu Ihrem Fall: In den gesetzlich vorgeschriebenen Pausen ist es daher nicht möglich, Ihren Mitarbeitern außerhalb der Betriebsräumlichkeiten generell das Rauchen zu verbieten. Darüber hinaus müssen Sie Ihren Arbeitnehmern jedoch keine zusätzlichen Pausen gestatten.

Sie können wie von Ihnen beschrieben, Ihren rauchenden Mitarbeitern die tägliche Arbeitszeit verlängern. Dazu müssen Sie allerdings mit jedem betroffenen Arbeitnehmer eine einvernehmliche, einzelvertragliche Vereinbarung schließen – sozusagen eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag.

Ihr Ulf Weigelt
Quelle: http://www.zeit.de/karriere/2010-06/arb ... her-pausen
 
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Krennz

Guest
Kann der Chef die Raucher feuern?

Der Arbeitgeber hat ein Rauchverbot angeordnet. Denn Rauchen ist keine Arbeitszeit. Wer sich nicht dran hält, fliegt. Ist das erlaubt? Antwort gibt Ulf Weigelt.

In unserem Betrieb gab es in der Vergangenheit immer wieder Probleme mit den Raucherpausen. Denn unser Chef war der Meinung, dass die Raucherpausen unverhältnismäßig lange andauerten. Deshalb hat er im Januar 2010 eine Betriebsanweisung herausgegeben, wonach seit dem 1. Februar 2010 ein Rauchverbot im Betrieb gilt. Jetzt sind alle Raucherpausen keine Arbeitszeit mehr. Raucher müssen nun ausstempeln, um zu rauchen. Verstößt ein Raucher gegen diese Regel, folgt die fristlose Kündigung. Ist das so ohne Weiteres möglich?, fragt Guido Schlockermann.

Das Vorgehen Ihres Arbeitgebers ist rechtlich vollkommen in Ordnung, er geht arbeitsrechtlich einen ganz normalen Weg.

Für Sie als Arbeitnehmer hat diese neue Betriebsanweisung rechtsverbindlichen Charakter. Denn mit der klaren Anweisung hat Ihr Arbeitgeber eine eindeutige Regelung getroffen, an die Sie sich zu halten haben – nämlich nicht mehr während Ihrer Arbeitszeiten zu rauchen. Ihr Arbeitgeber ist dazu berechtigt, das Rauchen am Arbeitsplatz zu untersagen. Auch haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf bezahlte Raucherpausen.

Offenkundig ist auch, dass Raucher während ihrer Zigarettenpause keine Arbeit leisten. Daher ist schon aus diesem Grund ein Ausstempeln zur Pause nicht unverhältnismäßig. Halten sich Arbeitnehmer nicht an die Anweisung, so ist ebenso rechtlich anerkannt, dass ein Arbeitszeitbetrug vorliegt, der dann wiederum eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.

Allerdings ist Ihr Arbeitgeber in dieser Situation gut beraten, wenn er vor Ausspruch der fristlosen Kündigung das Fehlverhalten abmahnt – so, wie bei anderen Pflichtverletzungen auch. Somit unterstreicht der Arbeitgeber noch einmal, dass die Verletzung der Pflicht zum Ausstempeln nicht sanktionslos hingenommen wird.

Ihr Ulf Weigelt
Quelle: http://www.zeit.de/karriere/beruf/2011- ... cherpausen
 
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