K
Krennz
Guest
Hi,
aus der Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums von heute (26.3.) geht hervor, dass die Anbieter aus der Nutzlosbranche ab Veröffentlichung des neuen Gesetzes und der zugehörigen Gesetzesänderungen im BGB ihre Geschäftsmodelle einstampfen können. Ein Widerruf ist selbst dann noch möglich, wenn mit der Leistung schon begonnen wurde. Ausserdem muss auf anfallende Kosten bei einem Widerruf hingewiesen werden. Die erbrachte Leistung geht sonst zu Lasten des Anbieters. Untergeschobene Verträge können auch dann widerrufen werden, wenn der Anbieter den Kunden nicht in Textform über sein Widerrufsrecht aufklärt, selbst dann wenn die Leistung ganz oder teilweise erbracht wurde.
Den ganzen Text kann man bei http://www.bmj.de/enid/Pressestelle/Pre ... mc_id=5810 nachlesen.
Grüsse
Klaus
aus der Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums von heute (26.3.) geht hervor, dass die Anbieter aus der Nutzlosbranche ab Veröffentlichung des neuen Gesetzes und der zugehörigen Gesetzesänderungen im BGB ihre Geschäftsmodelle einstampfen können. Ein Widerruf ist selbst dann noch möglich, wenn mit der Leistung schon begonnen wurde. Ausserdem muss auf anfallende Kosten bei einem Widerruf hingewiesen werden. Die erbrachte Leistung geht sonst zu Lasten des Anbieters. Untergeschobene Verträge können auch dann widerrufen werden, wenn der Anbieter den Kunden nicht in Textform über sein Widerrufsrecht aufklärt, selbst dann wenn die Leistung ganz oder teilweise erbracht wurde.
Den ganzen Text kann man bei http://www.bmj.de/enid/Pressestelle/Pre ... mc_id=5810 nachlesen.
Grüsse
Klaus