K
Krennz
Guest
Hier beschreibt eine Rechtsanwaltskanzlei wie es geht
Danke @Lapaloma für den Hinweis
Dementsprechend sollte sich jeder Betroffene an Ibäh wenden den Sachverhalt schildern und die Herausgabe der Daten verlangen.
Danke @Lapaloma für den Hinweis
Die Nutzung des eingetragen Markenzeichens durch unseren Mandanten war daher durch den Ausnahmetatbestand des 23 Nr. 3 MarkenG gerechtfertigt und konnte durch den Markeninhaber nicht untersagt werden:
Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr […]
3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.
Über die festgestellte Rechtslage haben wir umgehend eBay unterrichtet und eine vollständige Auskunftserteilung über den Absender und Inhalt der eingereichten VeRI-Meldungen verlangt. In zwei Tagen erhielten wir die geforderte Auskunft nebst einer Mitteilung, dass eBay aufgrund unseres Schreibens die betreffenden Verstöße aus dem Mitgliedskonto des Mandanten entfernt hat (selbstverständlich aus reiner Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht)..........
Fazit
Unabhängig davon, wie sich der geschilderte Fall weiter entwickeln wird, zeigt er, dass betroffene Verkäufer keinesfalls untätig bleiben sollten, wenn sie von eBay die berühmte E-Mail “Ihre Auktion wurde gelöscht” erhalten. Ratsam ist vielmehr, die Berechtigung der vorgenommen Löschungen durch einen auf dem jeweiligen Fachgebiet spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Viele Verkäufer tun es nicht und nehmen die Löschungen hin – obwohl oft gute Chancen bestehen, sich gegen ein solches Vorgehen der Rechteinhaber erfolgreich zur Wehr zu setzen. (pu)
Dementsprechend sollte sich jeder Betroffene an Ibäh wenden den Sachverhalt schildern und die Herausgabe der Daten verlangen.