Leichtfertige Geldwäsche und gewerbsmäßiger Betrug

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Leichtfertige Geldwäsche und gewerbsmäßiger Betrug – und die Haftung des Kontoinhabers

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Der Straftatbestand der leichtfertigen Geldwäsche (§ 261 Abs. 1, 2, 5 StGB) ist bei gewerbsmäßigem Betrug als Vortat ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der durch den Betrug Geschädigten.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat sich die Beklagte nach den Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts Hoyerswerda vom 10.03.2011 der leichtfertigen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 und 5 StGB schuldig gemacht, indem sie ihr Girokonto für den Empfang, den vorübergehenden Aufenthalt und die spätere Weiterleitung der durch gewerbsmäßigen Betrug erlangten Gelder zur Verfügung gestellt und dadurch das Auffinden der auf ihr Konto überwiesenen Beträge vereitelt oder gefährdet hat.

§ 261 Abs. 1 StGB ist bei gewerbsmäßigem Betrug als Vortat ein Gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, das auch den Schutz des Vermögens der durch den Betrug Geschädigten bezweckt. Dem Betrugsopfer steht daher ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 261 Abs. 1 und 5 StGB zu..................................weiter im link
 
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