JW Handelssysteme GmbH "" und die Button-Lösung“#
http://www.ra-dr-graf.de/blog/2013/09/1 ... zu-achten/
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Mit Urteil vom 26.07.2013 (Az. 08 O 3495/12) hat das Landgericht Leipzig entschieden, dass die Beschränkung eines Angebots auf Geschäftskunden nur dann zulässig ist, wenn diese klar und transparent erfolge. Andernfalls finden die verbraucherschützenden Vorschriften des § 312d BGB (Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen) und § 312g BGB (Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr: u.a. „Button-Lösung“) Anwendung.
Zum Sachverhalt:
Die Beklagte JW Handelssysteme GmbH war Inhaberin des Online-Schnäppchenmarktes melango.de, einem sogenannten „B2B“-Marktplatz, der sich gemäß Vertragsbedingungen nur an Unternehmer richtet. So wurden Kunden auf der Website mit „Willkommen liebe Geschäfts- und Gewerbekunden“ begrüßt. Auf der Seite wurden Produkte beworben. Zur näheren Produktbetrachtung und Bestellung war eine Anmeldung erforderlich. Unter der Rubrik „Vertragsinformationen“ wurde angegeben, dass mit der Anmeldung verbindlich ein gewerblicher kostenpflichtiger Zugang mit einer Grundgebühr iHv EUR 249,- sowie einer Aufnahmegebühr iHv EUR 199,- ohne Widerrufs- oder Rückgaberecht bestellt werde. Nach Ausfüllen und Klicken auf „weiter zu Schritt 2“ erschien eine Seite, auf der der Nutzer aufgefordert wurde, das Feld „Jetzt anmelden“ anzuklicken, um die AGB anzunehmen und die Datenschutzbestimmung zu akzeptieren. Unter diesem Feld stand der Vermerk „gewerblichen Zugang zahlungspflichtig bestellen“.
Dennoch konnten sich auch Verbraucher problemlos auf der Website anmelden. Eine Widerrufsbelehrung für Verbraucher erfolgte nicht.
Der Kläger macht Unterlassungsansprüche geltend.
Das Landgericht Leipzig gab der Klage nun statt.
Zur Begründung führt das Gericht aus:..........................weiter im link