Flexstrom abgemahnt und verurteilt

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Krennz

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Wie die vz Hamburg mitteilt wurde Flexstrom wegen der Preisgestaltung und Preiserhöhungen abgemahnt und inzwischen verurteilt.

Nähers liest man hier:
Klage auf Zahlung von Vertragsstrafe erfolgreich

Das Landgericht Berlin hat die Flexstrom AG auf unsere Klage am 4. Juni 2012 zur Zahlung von 25.005 Euro Vertragsstrafe an die Verbraucher­zentrale Hamburg verurteilt. Flexstrom hatte sich gegenüber der Verbraucherzentrale in einer verbindlichen Erklärung verpflichtet, das Unterschieben von Preis­erhöhungen zu unterlassen. In fünf Fällen sah das Gericht jetzt einen Verstoß gegen diese Erklärung gegeben und sprach der Verbraucher­zentrale die für diesen Fall vereinbarte Vertragsstrafe zu.

Wir sagen: Flexstrom kommt nicht damit durch, die Kunden erst mit Tiefpreisen zu ködern und ihnen dann Preiserhöhungen unterzujubeln.

Das Urteil des Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Ob Flexstrom in die Berufung gehen wird, ist noch nicht bekannt.
So sahen die Flyer aus

Flexstrom schickte Kunden Faltblätter mit Titeln wie „Günstige Angebote trotz steigender Stromkosten. Wir sind für Sie da!“ oder „Unser Tipp: Mit Ökostrom sichern Sie sich gegen steigende Preise“. Diese Broschüren erweckten bei den Kunden nicht den Eindruck, dass mit ihnen eine Preisänderung eingeleitet werden sollte. Viele Kunden werden die Schreiben als Werbung dem Papierkorb zugeführt haben. Nur wer den gesamten Text liest, findet nach Hinweisen zur allgemeinen Strompreisentwicklung eine Mitteilung, zu welchen Konditionen Flextrom die Stromlieferung ab Zeitpunkt X fortführen will. Hieran schließt sich dann die Aussage an: „Wenn Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin günstigen FlexStrom beziehen, behandeln wir dies als Zustimmung Ihrerseits zu den neuen Vertragspreisen“.Auf die Folgenbeseitigungsklage der Verbraucherzentrale hin wurde Flexstrom verurteilt, allen Empfängern der Preiserhöhungsschreiben eine Richtigstellung mit folgendem Wortlaut zu übersenden:

„Wir stellen richtig, dass die zuvor mit Ihnen getroffene Preis­verein­barung nur mit Ihrer Zustimmung geändert werden kann. In diesem Zusammenhang kann es nicht als Zustimmung gewertet werden, wenn Sie weiterhin von uns Strom beziehen, ohne den mit uns bestehenden Liefervertrag zu kündigen. Sofern Sie also auf unser Preis­erhöhungs­ersuchen lediglich von einer Vertragskündigung abgesehen und weiter Strom bezogen, nicht aber auf andere Weise Ihre Zustimmung erklärt haben, ist es bei der vorange­gangenen Preisvereinbarung verblieben. Sollten Sie dennoch erhöhte Zahlungen geleistet haben, können Sie die Erhöhungs­beträge von uns zurückfordern“.

Mit dem Urteil wird verhindert, dass Flexstrom mit einem blauen Auge davon kommt. Die betroffenen Verbraucher erfahren jetzt, dass die Preiserhöhung nicht wirksam geworden ist und sie nicht zur Zahlung der erhöhten Beträge verpflichtet sind.

http://www.vzhh.de/energie/30195/flexst ... teilt.aspx
 
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