Finger weg von Finanztransfer-Jobs

K

Krennz

Guest
Das Angebot klingt zu gut, um wahr zu sein: „Stellen Sie uns Ihr Konto für einen Finanztransfer zur Verfügung, und kassieren Sie dafür ein satte Provision.“ Das Problem: Wer auf eine solche Offerte einsteigt und sich als „Finanzagent“ zur Verfügung stellt, macht sich unter Umständen strafbar. Darauf weist der Bundesverband deutscher Banken in Berlin hin. Die auf das eigene Konto überwiesenen Gelder stammen oft von Dritten, die Opfer betrügerischer Handlungen geworden sind. Werden die „Finanzagenten“ erwischt, drohen Strafen.

Ebenso kann es vorkommen, dass eine Überweisung auf meinem Konto landet. Dann meldet sich ein "Kaufmann" das dies eine Fehlüberweisung sei und bittet um Bartransfer ins ausland. einen Teil des Geldes darf ich dafür behalten.

Erfolgen unerwartete Gutschriften auf das eigene Konto, sollten Betroffene unverzüglich mit dem Kreditinstitut Kontakt aufnehmen. Etwaige Rückbuchungen sollten grundsätzlich nur auf das Konto erfolgen, von dem der Betrag kam. Grundsätzlich sollten alle Angebote, bei denen das eigene Konto zur Abwicklung von Zahlungen für Firmen oder Personen dienen soll, gründlich geprüft werden.

http://www.express.de/recht/dubiose...von-finanztransfer-jobs,4620958,28113896.html
 

Regine12

Administratorin
Agentur für Arbeit Online Angebote für März 2016
Achtung Betrug!

Zitat
Betreff: Agentur für Arbeit Online Angebote für März 2016
Von: Schenck GmbH – jason**afficheprints.com...............................

Ganz übler Betrug an Menschen welche auf ehrlicher Jobsuche sind. Hier geht es um den klassischen Betrug eines sogenannten Finanz-Agenten.

Zitat
Strafrecht

Die Hintermänner machen sich durch das Ausspähen der Kontodaten nach § 202a StGB strafbar. Da schon das Herausgeben jener Daten das Vermögen des Opfers gefährdet, kommt durch im Einzelfall auch ein Betrug nach § 263 StGB in Betracht. Das Verwenden der Daten ist als Computerbetrug nach § 263a StGB untersagt.

Weiß der Finanzagent im Voraus um dieses Geschehen, so kann als Gehilfe (§ 27 StGB) oder Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) bestraft werden. Erfährt er erst bei oder nach Entgegennahme des Geldes von dessen Herkunft, so kommt eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche (§ 261 StGB) in Betracht. Leitet er das Geld wissentlich weiter, so begeht er zudem eine Strafvereitelung (§ 258 StGB) oder Begünstigung (§ 257 StGB) zugunsten der Vortäter.

In aller Regel wird sich der "Finanzagent" allerdings keine Gedanken über die Herkunft des Geldes machen. In diesen Fällen kommt auch eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche in Betracht. Hierfür muss dem Finanzagenten allerdings nachgewiesen werden, dass die betrügerische Erlangung des Geldes durch die Vortäter leicht zu erkennen war und dies allein aufgrund besonderer Nachlässigkeit (Leichtfertigkeit) nicht erkannte (§ 261 Abs. 5 StGB). Wusst er nur, dass das Geld irgendwie illegal erlangt wurde, sind Annahme und Verwahren nicht strafbar. Allerdings beginge er durch das Verschicken des Geldes ins Ausland eine Strafvereitelung (§ 258 StGB) oder Begünstigung (§ 257 StGB).

Zivilrecht

Die Gerichte gestehen dem Opfer der Vortat einen Schadensersatzanspruch gegenüber den Finanzagenten aus Delikt (§ 823 Abs. 2 iVm. § 261 I, II, V StGB) und aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 bzw. 2 BGB) zu. In letzterem Fall ist der (leichtfertig handelnde) Finanzagent allerdings nur zur Zahlung verpflichtet, soweit sich das Geld (oder ein entsprechender Gegenwert) noch in seinem Besitz befindet (§ 818 III BGB)............................mehr darüber im link
 
Oben