K
Krennz
Guest
Wenn ich die Inhalte der Kommentare zusammenfasse entsteht für mich ein Bild des absoluten Betruges an den Fussballfans der DFL
Da wird beahuptet, dass Privatpersonen beim Kauf von Fussballtickets an die ATGB gebunden sind, die in Teilen ungültig ist und daher nicht wirksam vereinbart werden konnte.Diese ATGB liegen oder hängen zwar aus, aber ein expliziter Hinweis bei Kartenkauf auf die ATGB findet nicht statt. Erst nach dem Kauf wird durch Kartenaufdruck auf das Weiterveräusserungsverbot und, in einigen Fällen, auf die ATGB hingewiesen. Dadurch werden die ATGB in den meisten Fällen kein Bestandteil des Vertrages.
Das dann auch noch ein Verstoss gegen das Preisbindungsverbot gemäss GWB in den ATGB vorhanden ist und der Kunde durch die ganze ATGB gemäss
benachteiligt, da ihm die Weitergabe seiner Tickets, die nach
Inhaberkarten und damit ein Wirtschaftsgut sind, verboten wird. Er also einen wirtschaftlichen Schaden erleidet.
Demzufolge sehe ich alle Abmahnungen von BH, egal für welchen Fussballverein, als null und nichtig an.
Der BGH sagte in seinem Urteil bezüglich
Somit sind alle abgegebenen UEs nicht gültig, da sie sich, entgegen dem Urteil, auf zukünftige Vertragsverletzungen, die aus weiter oben aufgeführten Gründen ja nicht passieren können, beziehen.
So BH, das könnt Ihr jetzt mal auseinanderdröseln.
Da wird beahuptet, dass Privatpersonen beim Kauf von Fussballtickets an die ATGB gebunden sind, die in Teilen ungültig ist und daher nicht wirksam vereinbart werden konnte.Diese ATGB liegen oder hängen zwar aus, aber ein expliziter Hinweis bei Kartenkauf auf die ATGB findet nicht statt. Erst nach dem Kauf wird durch Kartenaufdruck auf das Weiterveräusserungsverbot und, in einigen Fällen, auf die ATGB hingewiesen. Dadurch werden die ATGB in den meisten Fällen kein Bestandteil des Vertrages.
Das dann auch noch ein Verstoss gegen das Preisbindungsverbot gemäss GWB in den ATGB vorhanden ist und der Kunde durch die ganze ATGB gemäss
§ 307 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
benachteiligt, da ihm die Weitergabe seiner Tickets, die nach
§ 807
Inhaberkarten und -marken
Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.
Inhaberkarten und damit ein Wirtschaftsgut sind, verboten wird. Er also einen wirtschaftlichen Schaden erleidet.
Demzufolge sehe ich alle Abmahnungen von BH, egal für welchen Fussballverein, als null und nichtig an.
Der BGH sagte in seinem Urteil bezüglich
§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Verkauft ein Erwerber den gekauften Gegenstand vertragswidrig weiter, steht dem Verkäufer kein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung möglicher weiterer Verstösse nach zukünftgen, noch nciht erfolgten Vertragsabschlüssen zu.(BGH)
Somit sind alle abgegebenen UEs nicht gültig, da sie sich, entgegen dem Urteil, auf zukünftige Vertragsverletzungen, die aus weiter oben aufgeführten Gründen ja nicht passieren können, beziehen.
So BH, das könnt Ihr jetzt mal auseinanderdröseln.