Fazit

K

Krennz

Guest
Wenn ich die Inhalte der Kommentare zusammenfasse entsteht für mich ein Bild des absoluten Betruges an den Fussballfans der DFL

Da wird beahuptet, dass Privatpersonen beim Kauf von Fussballtickets an die ATGB gebunden sind, die in Teilen ungültig ist und daher nicht wirksam vereinbart werden konnte.Diese ATGB liegen oder hängen zwar aus, aber ein expliziter Hinweis bei Kartenkauf auf die ATGB findet nicht statt. Erst nach dem Kauf wird durch Kartenaufdruck auf das Weiterveräusserungsverbot und, in einigen Fällen, auf die ATGB hingewiesen. Dadurch werden die ATGB in den meisten Fällen kein Bestandteil des Vertrages.

Das dann auch noch ein Verstoss gegen das Preisbindungsverbot gemäss GWB in den ATGB vorhanden ist und der Kunde durch die ganze ATGB gemäss

§ 307 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

benachteiligt, da ihm die Weitergabe seiner Tickets, die nach

§ 807
Inhaberkarten und -marken

Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.

Inhaberkarten und damit ein Wirtschaftsgut sind, verboten wird. Er also einen wirtschaftlichen Schaden erleidet.

Demzufolge sehe ich alle Abmahnungen von BH, egal für welchen Fussballverein, als null und nichtig an.

Der BGH sagte in seinem Urteil bezüglich

§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Verkauft ein Erwerber den gekauften Gegenstand vertragswidrig weiter, steht dem Verkäufer kein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung möglicher weiterer Verstösse nach zukünftgen, noch nciht erfolgten Vertragsabschlüssen zu.(BGH)

Somit sind alle abgegebenen UEs nicht gültig, da sie sich, entgegen dem Urteil, auf zukünftige Vertragsverletzungen, die aus weiter oben aufgeführten Gründen ja nicht passieren können, beziehen.

So BH, das könnt Ihr jetzt mal auseinanderdröseln.
 
Hallo,

ich finde die Beiträge hier wirklich sehr interessant und nützlich
Ich möchte hier mal vorstellen wie ich das praktisch handhabe und bin gespannt auf euren Input:

Es bleibt gar nicht aus, dass man als echter Bayern Fan auch mal extra Tickets hat. Man muss ja meist an Verlosungen teilnehmen und wird versuchen sich über verschiedene Kanäle (ganz legal) mehrere Lose zu besorgen. Manchmal hat man trotzdem gar kein Ticket, manchmal hat man extra Tickets. Das hat nichts mit der Beschaffung von Tickets "zu kommerziellen Zwecken" zu tun sondern liegt im System begründet.

Wenn ich extra Tickets habe dann verkaufe ich die an einen Freund. Das ist wohl unstrittig legal weil es sicher nicht zu kommerziellen Zwecken ist. Wenn mein Freund aber die Tickets auch nicht braucht oder verhindert ist, dann verkauft er die Tickets bei Ebay. Natürlich reiche ich bei einem privaten Verkauf zwischen Freunden nicht die formalen AGBs des FC Bayern weiter. Mein Freund ist also unserer Meinung nach nicht an die AGBs des FC Bayern gebunden.
Falls eine Klage kommt ist klar, dass mein Freund die Tickets nicht direkt vom FC Bayern bekommen hat. Auf den Tickets steht jetzt der Name des Empfängers und das ist nicht sein Name. Also sollte er nicht an die AGBs gebunden sein.
Man kann feststellen, dass es mein Name ist, aber ich habe ja die Karten nicht bei Ebay angeboten. Ich darf sie doch sicher an einen Freund verkaufen wenn ich sie nicht nutzen kann oder möchte.
Wenn man dies mit vielen Karten regelmässig tut, könnte man wohl eine Art "betrügerisches System" dahinter sehen, aber wenn dies nur ab und zu aus den oben genannten Gründen passiert, dann kann man das doch schlecht behaupten.
Natürlich verwendet mein Freund keine kopiergeschützten Darstellungen und er zeigt bei Ebay auch keine Kopien der Karten, da manche doch behaupten, dass auch sie dem Kopierschutz unterliegen.

Bin gespannt wo ihr hier die Schwachstelle seht.

FCB-Fan
 
K

Krennz

Guest
Ich sehe da keine Schwachstelle, denn alles, wie geschildert, ist m.E. durch das Urteil des BGH I ZR 74/06 gedeckt.
 
K

Krennz

Guest
Eine schwachstelle wäre, das es Namenspapiere sind und keine reinen Inhaberpapiere. dementsprechend müssten die Tieckets auf den neuen Inhaber umgeschrieben werden. Das geht nur in der Geschäftsstelle und kostet evtl eine Gebühr.

Sorry, hatte das mit dem Namen überlesen.
 

ldb

Super-Moderator
Eine schwachstelle wäre, das es Namenspapiere sind und keine reinen Inhaberpapiere. dementsprechend müssten die Tieckets auf den neuen Inhaber umgeschrieben werden. Das geht nur in der Geschäftsstelle und kostet evtl eine Gebühr.

Sorry, hatte das mit dem Namen überlesen.

Das spielt keine Rolle. Es steht der Name des Bestellers auf den Tickets, nicht der Inhaber. Bestelle ich 4 Karten, steht auf allen mein Name. Es dürfte von vornherein klar sein das ich nicht 4 Ticket für mich alleine brauche, wenn es ein und das selbe Spiel ist.

Von daher: Ganz normale, kleine Inhaberpapiere, ganz eindeutig NICHT namensgebunden.
 

ldb

Super-Moderator
Hallo:)
Habe gerade einen exakten Fall der oben beschrieben wurde, aber Verkauf über Viaogo.
Allerdings hat mir der Freund etwas mehr gegeben als Originalpreis inkl Gebühren. Ausgehden vom Preis inkl Gebühren vom Kauf, gab er mir ca. 20 % mehr on top.

WIe schaut es da aus? Auch in bezug auf unterschreiben einer UE?
 
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