Ein Silberstreif am Horizont

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Krennz

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Das OLG Frankfurt beseitigt die Klemme im Strafverfahren gegen Abofallenbetreiber. Hier der entsprechende Bericht der FPS Rechtsanwälte & Notare:

Zitat:
Rechtsprechung stärkt Verbraucherschutz: Abofallen im Internet
werden als Betrug geahndet – OLG Frankfurt löst Vollzugsdefizit in der
Rechtsprechung auf
Frankfurt, 11. Januar 2011. Das Oberlandesgericht Frankfurt mildert mit einem
aktuellen Beschluss das Vollzugsdefizit bei sogenannten Abofallen im Internet.
Nach Ansicht des 1. Strafsenats handelt es sich bei entsprechenden geschäftlichen
Konstruktionen um den Straftatbestand des gewerbsmäßigen Betrugs. Dies geht
aus dem Beschluss des OLG vom 17.12.2010 hervor, der FPS Rechtsanwälte &
Notare exklusiv vorliegt.
Die Abzocke im Internet durch das Unwesen der Abofallen hat sich inzwischen zu einem
Millionengeschäft entwickelt. Dennoch hatten in der Vergangenheit viele
Staatsanwaltschaften tausende von Ermittlungsverfahren eingestellt, weil sie in den
Internetangeboten der Betreiber keine Täuschung der Kunden gesehen haben. Begründet
wurde dies stets damit, dass die Kunden die Möglichkeit gehabt hätten, den Preishinweis
im Kleingedruckten zu lesen. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt sah dies anders und hatte
zwei Personen wegen des Betriebs einer Abofalle im Internet wegen Betruges angeklagt.
Das Landgericht Frankfurt wiederum lehnte am 05.03.2009 die Eröffnung des
Hauptverfahrens ab; dies ebenfalls mit der Begründung, dass die Kunden nicht getäuscht
worden seien, da die Angebote ja an irgendeiner Stelle einen Preishinweis enthalten
hätten.
Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt hat nun das Oberlandesgericht
Frankfurt entschieden, dass die Entscheidung des Landgerichts rechtlich nicht haltbar
gewesen ist und dass das Landgericht nun das Hauptverfahren gegen die Angeklagten
eröffnen müsse. In diesem Beschluss, der FPS exklusiv vorliegt, begründet das OLG
ausführlich, warum die Handlungen der Angeklagten rechtlich als Betrug zu werten sind.
Das Landgericht muss nun unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des OLG ein Urteil
fällen. „Da der Sachverhalt im Wesentlichen unstreitig ist, wird es aller Voraussicht nach
zu einer Verurteilung kommen. Es handelt sich um einen gewerbsmäßigen Betrug, so
dass die Mindeststrafe sechs Monate Haft beträgt“, so Hauke Hansen von FPS
Rechtsanwälte & Notare.
Bereits zuvor hatten mehrere Amtsgerichte in Zivilurteilen Inkasso-Anwälte anderer
Abofallen-Betreiber zum Schadensersatz verurteilt und zu Zahlung der Anwaltskosten der
von ihnen gemahnten Kunden verpflichtet. Zudem wurden auf Klagen der
Verbraucherzentralen zahlreiche Abofallen-Betreiber, meist englische Briefkastenfirmen,
in einer Vielzahl von Verfahren zur Unterlassung verurteilt. Diese waren jedoch nicht mehr
als Nadelstiche. „Die Verbraucherschützer haben eine Klage nach der anderen
gewonnen, ohne dass der allgemein beklagte Missstand auch nur annähernd behoben
werden konnte. Dies dürfte sich nun radikal ändern“, ergänzt Hansen. :Zitat:
 
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