Die traurigen Gestalten Don Becker Quischote und Sancho Haumann

K

Krennz

Guest
Tut mit leid, aber dieser Vergleich drängt sich mir inzwischne dermassen auf, dass ich ihn mal loswerden muss.

BH kämpft doch, genau wie Don Quichote, gegen Windmühlenflügel, ohne die eigentlich Schuldigen erwischne zu können, nämlich die echten Schwarzhändler.

Stattdessen werden Privatverkäufer mit Abmahnungen, unmöglichen UE´s und überzogenen Forderungen traktiert.

Das Urteil des BGH I ZR 74/06 wird dann einfach mal als "zu Alt" tituliert, obwohl es kein neueres gibt.

Dieses Urteil ist eine Rechtfortschreibung, wie es Aufgabe des BGH ist und solange gültig, bis eine neuere Entscheidung in gleicher Sache durch den BGH erfolgt.

Der BGH hat bei Erarbeitung des Urteils damals ausdrücklich auf die Prüfung der ATGB der DFL-Vereine verzichtet und diese auf eine spätere Entscheidung verschoben.

Nachdem etliche Rechtsanwälte die jetzt gültigen AGB/ATGB sich "zur Brust" genommen haben kam heraus, dass die AGB/ATGB gegen geltendes Recht verstösst. Die da wären z.B. § 807 BGB

§ 807
Inhaberkarten und -marken

Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.

Aber es kommt aucbh 307 in Betrqacht

§ 307 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Dann kommt noch das Wertpapierhandelsgesetz hinzu, da ein Ticket ein kleines Inhaberpapier und damit eine Inhaberschuldverschreibung darstellt, die frei gehandelt werden kann/muss.
 
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