Das neue Gesetz

K

Krennz

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Auch urheberrechtliche Abmahnungen müssen transparenter werden. § 97a Abs. 2
UrhG verlangt, dass die Abmahnung in klarer und verständlicher Weise
folgende Angaben enthalten muss:

1. Name oder Firma des Verletzten, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2. die genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung,
3. die geltend gemachten Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer
Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die
vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte
Rechtsverletzung hinausgeht.

Eine Abmahnung, die nicht diesen
Vorgaben entspricht, ist künftig unwirksam! Damit beinhaltet die bislang
weit verbreitete Praxis eine sehr weitgehende Unterlassungserklärung zu
fordern, das Risiko der Gesamtunwirksamkeit solcher Abmahnungen.

Dieser Aspekt wird mit Sicherheit demnächst Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html
 
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