Cold Calls: Unwirksamer Vertrag wenn Vertragsschluss auf unerwünschtem Werbeanruf beruht
Das Amtsgericht Bremen (9 C 573/12) hat festgestellt, dass ein Vertrag mit einem Verbraucher nichtig ist, wenn dieser nach einem unerwünschten Werbeanrufe zu Stande kam. Das Gericht sah die Regelung des Wettbewerbsrechts zum Schutz unerwünschten Werbeanrufen an dieser Stelle als Verbotsgesetz im Sinne des Paragraphen 134 Bürgerliches Gesetzbuch an. Das bedeutet, dass ein Vertrag, der unter Verstoß gegen diese Regelung zu Stande kommt letztlich nichtig ist.
Interessant sind die Ausführungen des Gerichts dahingehend, dass hier gerade keine einschränkende Lesart angebracht ist. Das Gericht führt – zurecht – gedanklich aus, dass die Regelungen hinsichtlich des Widerrufs bei Verbraucherverträgen im Fernabsatz einen derzeit nur unzureichenden Schutz begründen und problemlos umgangen werden können. Vor diesem Hintergrund wird dann die Nichtigkeit des Vertrages, offenkundig auch ergebnisorientiert, begründet:......................................................................