Bundesverfassungsericht hebt Urteil des OLG Köln wegen Filesharing auf
http://abmahnung-medienrecht.de/2012/04 ... aring-auf/
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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 21.03.2012 (Aktenzeichen 1 BvR 2365/11) ein Urteil des OLG Köln (22. Juli 2011 – 6 U 208/10), mit dem ein Anschlussinhaber wegen eines von dem Sohn seiner Lebensgefährtin begangenen Uploads von urheberrechtlich geschütztem Material über sogenannte Tauschbörsen auf Unterlassung verurteilt worden war, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Das Bundesverfassungsgericht sah dessen Rechte auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, da das Oberlandesgericht Köln gegen das von ihm abgesetzte Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hatte und das Urteil nicht erkennen ließ, aus welchen Gründen heraus die geschah, obwohl die Zulassung zur Revision dem konkreten Fall nahe gelegen hätte, da sich diese Frage in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen könne und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühre; überdies weiche das Urteil des Oberlandesgericht Köln entscheidungserheblich von der Auffassung anderer Oberlandesgerichte ab. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung zwingend zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.......weiter im link