BGHZur Einwilligung in Werbeanrufe im Rahmen von Gewinnspiel

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BGH: Zur Einwilligung in Werbeanrufe im Rahmen von Gewinnspielen

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BGH, Urteil vom 25.10.2012, Az. I ZR 169/10
§§ 305 ff. BGB, § 339 BGB; § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG

Der BGH hat entschieden, dass Einwilligungen in Werbeanrufe, die Verbraucher im Rahmen von Gewinnspielen abgeben, nur dann wirksam erteilt sind, wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt werden. Dafür müsse der Verbraucher vor Erteilung der Einwilligung hinreichend darauf hingewiesen werden, dass Werbeanrufe erfolgen werden und für welche Unternehmen er seine Einwilligung hierzu erteilt. Eine wirksame Einwilligung könne auch durch Ankreuzen einer entsprechend konkret vorformulierten Erklärung erteilt werden, wenn sie in einem gesonderten Text oder Textabschnitt ohne anderen Inhalt enthalten sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend jedoch nicht erfüllt gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:


Bundesgerichtshof

Urteil....................im link
 
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