K
Krennz
Guest
Hi,
am 2.6.09 hatte ich beim Bundesjustizministerium angefragt, was und ob etwas gegen die Abofallen im Internet unternommen wird, da die bestehenden Gesetze offensichtlich nicht ausreichen.
Beglaubigte Antwort:
Bereits nach der geltenden Rechtslage macht sich wegen Betruges nach § 263 Absatz 1 das StGB strafbar, wer durch eine Täuschung über Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, aufgrund dessen das Opfer eine Vermögensverfügung vornimmt, durch die sein Vermögen geschädigt wird. Hierbei ist es erforderlich, dass der Täter vorsätzlich und in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern. (Strafaufzählung ausgelassen)
Hat der Täter die Tat unter Missbrauch seines Berufes oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen, so kann das Gericht mit der Verurteilung ein Berufsverbot nach § 70 StGB aussprechen. (Verkürzt 1-5 Jahre bei Wiederholungsgefahr für immer)
Hat der Täter oder Teilnehmer durch die Tat einen Vermögenszuwachs erlangt, so ordnet das GEricjht nach §73 Absatz 1 Satz 1 StGB dessen Verfall an. (Einziehung)
Ich versuche dasOriginal mal hier einzustellen.
Grüsse
Klaus
am 2.6.09 hatte ich beim Bundesjustizministerium angefragt, was und ob etwas gegen die Abofallen im Internet unternommen wird, da die bestehenden Gesetze offensichtlich nicht ausreichen.
Beglaubigte Antwort:
Bereits nach der geltenden Rechtslage macht sich wegen Betruges nach § 263 Absatz 1 das StGB strafbar, wer durch eine Täuschung über Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, aufgrund dessen das Opfer eine Vermögensverfügung vornimmt, durch die sein Vermögen geschädigt wird. Hierbei ist es erforderlich, dass der Täter vorsätzlich und in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern. (Strafaufzählung ausgelassen)
Hat der Täter die Tat unter Missbrauch seines Berufes oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen, so kann das Gericht mit der Verurteilung ein Berufsverbot nach § 70 StGB aussprechen. (Verkürzt 1-5 Jahre bei Wiederholungsgefahr für immer)
Hat der Täter oder Teilnehmer durch die Tat einen Vermögenszuwachs erlangt, so ordnet das GEricjht nach §73 Absatz 1 Satz 1 StGB dessen Verfall an. (Einziehung)
Ich versuche dasOriginal mal hier einzustellen.
Grüsse
Klaus